Ich kenne das für Naturschutzgebiete so: Gar nichts entnehmen.
Moin Sabine
Genau das gilt hier bei mir in exakt allen NSG, so wie ich es bisher zu den jeweiligen Gebieten gelesen habe.
LG
Daniel
Es gibt 46 Antworten in diesem Thema, welches 1.741 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Wolfgang P..
Ich kenne das für Naturschutzgebiete so: Gar nichts entnehmen.
Moin Sabine
Genau das gilt hier bei mir in exakt allen NSG, so wie ich es bisher zu den jeweiligen Gebieten gelesen habe.
LG
Daniel
Ja, aber wo steht es denn?
Siehe § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 BNatSchG. Unterschutzstellung erfolgt durch Erklärung auf der Grundlage von Landesrecht. In Sachsen z.B. entsprechend §§ 13, 14 SächsNatScG.
Danach muss die zuständige Behörde zunächst einen Rechtsverordnungsentwurf erarbeiten und nach Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens erlassen, ausfertigen und im Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt verkünden.
Die Behörde tut gut daran, die RVO aus einer naturschutzfachlichen und -rechtlichen Würdigung abzuleiten; darin sind Erforderlichkeit und Angemessenheit, mithin die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift zu begründen.
Hallo, Oliver, rufe im Netz doch mal REVOsax auf. Das ist die sächsische Gesetz- und Verordnungs-Sammlung. Auch wichtige Verwaltungsvorschriften findet man dort. Eingangs stößt man auf ein Register und kann unter "N" z.B. nach "Naturschutz..." oder "NSG" suchen.
Hallo Kauz,
ich habe die von dir genannten Paragraphen durchgelesen und kann dem nichts Entsprechendes entnehmen. In Naturschutzgebieten gibt es Wege, die (meistens) betreten werden dürfen. Ich rede ja nicht von den geschützten Flächen, sondern vom Wegesrand. Und da stehe ich noch mehr als vorher auf dem Standpunkt, dass das gemäß BNatSchG und auch gemäß SächsNatSchG erlaubt ist, da nicht verboten. Schadet ja auch niemandem. Dass man natürlich nicht die Wege verlassen darf, um die "hinteren" Pilze von den geschützten Flächen zu holen, ist klar. Dass man keine streng geschützten Arten (ohne Ausnahmeregelung) sammeln darf, auch.
Grüße
Oliver
Ferner: das Landesrecht ist dem Bundesrecht untergeordnet. Wenn das Bundesrecht etwas vorschreibt, ohne dem Land entsprechende Befugnisse zu geben, dann gilt das auch. Es sei denn, es findet sich ein Hinweis wie "Näheres regelt ein Landesgesetz" oder so.
Hi.
Du musst in die Verordnungen zu den Schutzgebieten schauen.
Hier zum Beispiel zum NSG Jenaer Forst.
Zitat§ 3 Verbote
(...)
2. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten
(...)
8. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen oder zu beschädigen
Einen entsprechenden Absatz wirst du in den allermeisten Verordnungen finden. Pilze sind darin enthalten, das wurde ja schon geklärt.
Im Fall von diesem NSG gibt es aber eine Ausnahme.
Zitat§ 4
Ausnahmen(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
(...)15. die nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässige Entnahme von Pilzen und
Wildfrüchten aus der Natur in geringen Mengen und zum eigenen Bedarf; es gilt jedoch
§ 3 Abs. 2 Nr. 2.
Sprich dort kannst du am Wegesrand Pilze entnehmen.
Die allermeisten Verordnungen über die NSG enthalten jedoch nur den Verbotsteil und keine Ausnahmeregelung.
LG.
Moin,
ich halte es grundsätzlich so, daß ich in NSG nichts entnehme und auf dem Weg bleibe, auch wenn ich in einem NSG wäre, wo es Regelungen gibt, die das in gewissem Umfang erlauben.
LG
Daniel
Zu Pilzen gibt es in den sächsischen NSG- oder FND-VO kaum spezielle Regelungen. Wenn Du ein Körbchen/Beutel mit Dir führst, am Rand eines Weges hockst, im Bereich Deiner Greifmöglichkeit einen Pilz entnimmst und ein Naturschutz- oder Forstbediensteter Dich dabei antrifft, wird er Dir dafür nichts anhaben können. Dieses Amtspersonal oder auch ehrenamtliche Bedienstete werden in solchen Situationen ihre gesetzlichen Befugnisse (z.B. Aufnahme von Personalien, deren Herausgabe erbeten wurde) Dir gegenüber grundsätzlich nicht wahrnehmen dürfen. Für die erfolgreiche Ahndung bedarf es konkreter Verbote, die für den Normalbürger in der Norm nachlesbar sind. Läuft es anders kann man sich nur rechtlich wehren, das Leben spielt nicht schwarz/weiß. Da man selbst seinen Teil dafür tun sollte, geht man Problemen möglichst aus dem Weg. Deshalb sollte man in einem NSG (auch auf betretbaren Wegen) nicht mit einem Pilzkorb herumwandern, der schon außerhalb des NSG gefüllt war. Dies provoziert bei Kontrollen, aber letztendlich müsste man Dir rechtswidriges Handeln beweisen. Trotzdem gilt das Sprichwort: "Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge"
Hallo zusammen,
ja, vermutlich habe ich mich da etwas verrannt. Und man muss es ja normalerweise auch nicht so genau wissen, daher werde ich mir wohl auch besser die vereinfachte Sachlage merken.
Am Rande: In den Naturschutzgebieten sind die Wege zwar betretbar, aber der Bereich neben dem Weg ist bereits eine geschützte Fläche. Daher ist das Sammeln am Wegesrand daher da auch verboten. Wenn jetzt aber genau auf dem Weg ein Pilz .... ach lassen wir das Ich merke mir einfach: In Naturschutzgebieten ist das Sammeln komplett verboten. Im Nationalpark meistens auch, es können aber unterschiedliche Vorschriften gelten, daher im Zweifel informieren. In Landschaftsschutzgebieten darf man sammeln. Es gibt noch weitere Schutzgebiete (Biosphärenreservat etc), aber die umgehe ich einfach weiträumig
Beste Grüße
Hallo zusammen,
Wenn man es rechtlich ganz genau wissen will, muss man einen fachanwalt bzw einen fachjuristen fragen. Genau für das haben diese Leute jahrelang studiert. Es ist zwar nett gemeint, hier (hobby-)juristische auslegungsdiskussionen anzustoßen, aber das ist weder verlässlich noch zielführend. Ein Fachjurist wird all das möglicherweise in der Luft zerreißen, weil irgendein Anhang oder eine Durchführungsverordnung nicht beachtet wurde.
Allerdings ist es fraglich, ob man es als pilzsammler überhaupt rechtlich so genau wissen muss. Dass man in einem Naturschutzgebiet keine Pilze sammelt, auch nicht am wegesrand, sollte eigentlich klar sein, ähnlich wie das, dass man sich nicht den Kofferraum mit Pilzen vollmacht.
Im restzweifel findet man am waldeingang ein Schild, auf dem steht, was man in diesem Wald darf und was nicht.
Just my 50 ct
Oehrling
ZitatMir ging es ursprünglich eher um das Zusammentragen von Informationen von den verschiedenen Ebenen und deren Zugänglichmachung. Aber ich muss zugeben, dass ich die Komplexität des Themas unterschätzt habe.
...und wenn kein Vorsatz besteht, kann man nicht mal bestraft werden.
Hallo,
Da weiß ich nicht, worauf du dich beziehst, halte das aber dür ein gefährliches Gerücht: Natürlich kann man auch für nicht vorsätzliches Handeln "bestraft" werden.
Viele Grüße
Schon an der Tatsache, dass der Gesetzgeber nur von "Tier- und Pflanzenarten" spricht, kann man diese unterschiedlichen Sichtweisen ablesen: Pilze sind Pflanzen im Sinne des Gesetzes, und müssen daher nicht gesondert erwähnt werden.
Hi,
auch im Lebensmittelgeschäft ist das (noch) so. In der EU-Pestizid-VO sind Pilze als Gemüse gelistet.
l.g.
Stefan
Zum "ohne Vorsatz keine Strafe" Gerücht eine Empfehlung:
Einfach mal versuchen, wenn man an der Parkuhr vergessen hat, Geld einzuwerfen, und deshalb vom Ordnungsamt zur Kasse gebeten wird.
"Ich habe es vergessen, war schließlich kein Vorsatz."
Und natürlich von einem eventuellen Erfolg hier berichten.
Gruß
Peter
Auch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, im Zweifelsfall einfach Finger weg und die Natur in Ruhe lassen. Ich denke wir nagen alle nicht am Hungertuch und müssen auf Teufel komm raus jeden Pilz mitnehmen.
Es gibt genügend Wälder in denen gesammelt werden darf.
Ich denke wir nagen alle nicht am Hungertuch und müssen auf Teufel komm raus jeden Pilz mitnehmen.
Es gibt genügend Wälder in denen gesammelt werden darf.
Ich denke, gerade hier im Forum geht es ja häufig nicht wirklich ums Essenwollen. Sondern oft auch einfach um Nachuntersuchungen für zu Hause für die Pilzbestimmung.
Beispielsweise habe ich selbst wenig Erfahrung mit der Bestimmung von Saftlingen. Zum einen, weil die Standorte zumindest bei mir in der Gegend meistens in Naturschutzgebieten sind, und zum anderen, weil ihre Entnahme grundsätzlich verboten ist.
Bisher habe ich nur wenige Saftlinge in Deutschland eingesammelt: Auf unserem Vereinsgelände, die wären sonst vom Rasenmäher geschreddert worden. Einige von ihnen sind es auch - hoffentlich kommen in den nächsten Jahren noch mehr.
Ab September habe ich (Hallelujah!) eine Betretungs- und Entnahmeerlaubnis für ein Heidegebiet bei mir in der Nähe. Bestimmt wird dann die eine oder andere Frage hier im Forum fällig. Aber wie soll man sich sonst die Artenkenntnis zu geschützten Arten verschaffen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen? Manche Merkmale sind ohne Entnahme von Fruchtkörpern nicht zu ermitteln. Für das Gesetz macht es keinen Unterschied, ob ich den Pilz in die Pfanne oder unters Mikro werfen möchte.
Beste Grüße
Sabine
Hallo Sabine,
In den von dir gebrachten Beispielen zeigt sich der ganze bornierte Widersinn der Naturschutz-Gesetzgebung, die dem Naturschutz-Verständnis des vergangenen Jahrtausends entspricht, und dringend reformiert gehört. Du darfst saftlinge mit dem traktor plattfahren, aber pflücken natürlich nicht. Du darfst auf eine Saftlingswiese mistbrühe draufkippen und damit das myzel vernichten, aber keinen Saftling pflücken. Du darfst auch eine saftlingswiese durch Bebauung vernichten, aber keinen fruchtkörper pflücken. Und natürlich darfst du auch keinen fruchtkörper pflücken, um zu verstehen, was da genau geschützt werden soll. Man hat geradezu den Eindruck, dass durch solche Vorschriften ein tieferes, postmagisches verständnis von Naturschutz verhindert werden und das pilzesuchen zum Sündenbock gemacht werden soll, damit die wahren Verursacher des artensterbens nicht belangt werden.
FG
Oehrling
Hallo zusammen,
zu dem Thema hat Michael Hassler in einem Pflanzenforum mal etwas sehr Interessantes geschrieben.
Schoenoplectiella supina (L.) Lye - Liegende Teichsimse - Forum Flora Germanica
„Baden-Württemberg hat ein besonders perverses System eines "Artenschutzprogramms" (ASP) installiert. Dabei werden Daten zu den am meisten gefährdeten Arten (A-0, A-1 und A-2) durch das Regierungspräsidium geheimgehalten, sogar gegenüber den Gemarkungsgemeinden und vor dem Landratsamt. Da die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und die Regierungspräsidien in der Regel aber aus Personalmangel selber keine Maßnahmen ergreifen, sondern nur an diverse Büros Gelder bezahlen, verschwinden diese Arten, ohne dass sich irgend jemand dafür interessiert oder interessieren kann. Und alle sind glücklich, weil es ja keine bekannten Probleme gibt.
Auch bei der Liegenden Teichsimse (Schoenoplectiella supina) wurde schon in den 1990er Jahren in die (geheime) Kartierung geschrieben, dass man fest vorhabe, in den nächsten Jahren im Artenschutzprogramm etwas dafür zu tun. Passiert ist natürlich nichts, und weder Gemarkungsgemeinde noch die Bauern wurden auf das Problem hingewiesen. Wir mussten uns in den 2000er Jahren als Naturschutzverbände Zugang zu diesen Daten gerichtlich erklagen, aber gleichzeitig eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben. Anschließend war klar, dass die Daten geheim bleiben müssen, weil sie bereits damals so schlecht und veraltet waren. Vor Gericht argumentierten die Behörden, die Naturschutzverbände seien ja nur "Störer" und würden die Arten durch die Schutzversuche erst wirklich gefährden! Ein anderes Opfer dieser Strategie war der Steinquendel-Ehrenpreis (Veronica acinifolia), dessen bei weitem größtes verbliebendes Vorkommen bei Baden-Baden in einer alten Baumschule vor kurzem vernichtet wurde, nachdem die selbige in Maisacker umgewandelt wurde. Die Behörden wussten seit Jahrzehnten über den Fall Bescheid, aber die Gemarkungsgemeinde wusste nichts. Als Naturschutzverbände haben wir viele Jahre versucht, da irgend etwas zu tun. Zu spät... Die Art dürfte wohl endgültig über die Wupper gehen.“
Liebe Grüße
Noah
Zu erkennen ist, dass die Arbeit der Naturschutzbehörden kaum etwas zum Besseren wendet. Aber die Naturschutzverbände sind heute uneins wie noch nie. Typisches Beispiel ist der BUND e.V., Landesverband Sachsen e.V. Vor zirka 15 Jahren haben dort die Klimaschützer die Macht ergriffen. Die meisten der Traditionalisten (Artenschützer, Flächenschützer) sind daraufhin in andere Verbände eingetreten oder man hat kleinere regionale Vereine gegründet. Nunmehr besinnt sich der BUND e.V. und bringt zum Ausdruck, dass das Artensterben schlimmer als die Klimakrise zu bewerten sei. https://www.bund.net/service/p…naturschutz-gesetzgebung/
Kauz: Ich weiß nicht, ob man irgendeine der Multikrisen miteinander vergleichen und in "schlimmer" oder "weniger schlimmer" einsortieren sollte.
Klimakrise, Biodiversitätskrise, Stickstoffüberschuss usw. - ich fürchte, wir müss(t)en uns zeitgleich auf die Einhaltung aller planetaren Grenzen konzentrieren.
Für zwei Drittel (6 von 9) der ökologischen Grenzen haben wir den sog. "sicheren Handlungsbereich" schon überschritten.
Liebe Grüße
Sus(h)i
Nunmehr besinnt sich der BUND e.V. und bringt zum Ausdruck, dass das Artensterben schlimmer als die Klimakrise zu bewerten sei.
Na, ob diese Ansicht aktuell auch die Artenschützer in Spanien und Portugal teilen würden, wo dieses Jahr über 400.000 ha bzw. 278.000 ha ( > 3% der Landesfläche von PT !) abgebrannt sind? Die Fläche entspricht so einem Drittel von Hessen oder Sachsen-Anhalt.
(Quelle https://forest-fire.emergency.…ffis.statistics/estimates)
Die Klimakrise verstärkt den Artenschwund.
Waldbrände sind zwar meist von Menschen ausgelöst, aber die Trockenheit durch die Klimakrise macht sie praktisch unmöglich zu löschen.
Gruß,
Wolfgang