PSV Frage 240

Es gibt 10 Antworten in diesem Thema, welches 2.277 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Hassi.

  • Seid gegrüßt miteinander,


    ich nutze die Zeit gerade für meine Vorbereitung auf die PSV Prüfung. Dafür arbeite ich gerade die knapp 600 Fragen durch ==Gnolm2

    Bei Frage 240 brauche ich jetzt erstmalig etwas Unterstützung von euch:

    Dürfen Sie in einem Privatwald für ihren eigenen Bedarf Speisepilze sammeln?


    Ich würde sagen ja, da schließlich vor Ort nicht erkennbar ist, in welchem Eigentum sich die Wälder befinden.

    Die Frage wäre für mich auch interessant, ob Eigentümer, Pächter, Förster etc. das Sammeln/ Betreten verbieten dürfen?


    Danke schonmal vorab für eure Hilfe, ich werde mich sicher noch öfter mit der einen oder anderen Frage an euch wenden.


    LG Phillip

    • Offizieller Beitrag

    Hi,

    aus dem Bundeswaldgesetz

    Zitat

    § 14 Betreten des Waldes

    (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
    (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

    Näheres dazu wird in den Waldgesetzen der Bundesländer geregelt. In Sachsen z.B. gilt die sog. "Handstraußregel" für Pilze, auch im Privatwald. So lange der Waldbreich nicht umfriedet oder als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist, darfst du da auch Pilze sammeln; egal ob Privat- oder öffentlicher Wald.


    l.g.

    Stefan

    Risspilz: hui; Rissklettern: bisher pfui; ab nun: na ja mal sehen...


    Derzeit so pilzgeschädigt, das geht auf keine Huthaut. :D


    Meine Antworten hier stellen nur Bestimmungsvorschläge dar. Verzehrsfreigaben gibts nur vom PSV vor Ort.

  • Allgemein darf ein Wald nur dann nicht betreten werden, wenn das durch Schilder und/oder Zäune klar erkennbar ist. Ansonsten gilt Art. 13 GG, die Sozialbindung des Eigentums. Heißt: Freier Eintritt.


    Hier kannst Du Dir das nochmal ausführlicher anschauen. ==Gnolm11==Gnolm19==Gnolm20

    Schönen Gruß,
    Hans aus Bremen
    ------------------
    "Es gibt Gottsucher, Ichsucher und Schwammerlsucher" (G. Polt)



  • Hallo,


    "ricerca" heißt meines Wissens aber auch generell "(er-)forschen" und auch "aufspüren". Sinngemäß würde ich es mit "Pilze suchen und sammeln verboten" übersetzen.


    beste Grüße,

    Andreas

  • Jep, ricerca übersetzt man hier mit "Suche".


    Grüße Harald

  • In diesem Fall bedeutet " ricerca e raccolta di funghi" = suchen und sammeln von Pilzen


    LG

    Dodo

    Die Welt ist schön, weil sie bunt ist==Gnolm16

    "Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück. Es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt"

    (Lucius Annaeus Seneca)

  • Hi Phillip,


    besonders geschützt Speisepilzarten dürfen natürlich auch nicht im Privatwald gesammelt werden - auch nicht vom Besitzer.

    Außerdem ist es nicht automatisch in jedem Naturschutzgebiet verboten Pilze zu sammeln. Es kann in der Schutzgebietsverordnung erlaubt werden. ;)


    VG Jo


    Verordnungen zu Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten - LUNG M-V