Rechtliche Frage zum Sammeln von geschützten Arten

Es gibt 46 Antworten in diesem Thema, welches 1.653 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Wolfgang P..

  • Hallo!


    Geschützte Arten dürfen in manchen Fällen zwar gesammelt werden, aber nur in geringen Mengen für den Eigenbedarf. Diese Menge scheint aber nicht definiert zu sein. Was soll man denn da annehmen? Die üblichen 1-2 kg? Handstraußregel?


    Beste Grüße


    Oliver

  • Hallo Emil,


    danke für den Link. Da tun sich ja bürokratische Abgründe auf. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? ;(


    Aber nun bin ich auf jeden Fall schlauer. Trotzdem erscheint es mir sinnvoll, dass ich mir ein Merkblatt dazu anlegen werde. Das werde ich dann ggf. hier teilen. Erst mal muss ich das selber durchblicken.


    Bezüglich Nationalparks gelten dann wieder individuelle Vorschriften. Die müsste man eigentlich auch erfragen. Sofern das noch niemand gemacht hat.


    Ich überlege ferner, ob ich nicht in jedem Landkreis eine Anfrage an die Behörde stelle. Ist vielleicht der bürokratische Overkill, aber da kann ich ja auch nichts für. Eine Excel-Liste mit allen Landkreisen und kreisfreien Städten inkl. Bundesland, Webseite und Mailadresse habe ich gerade erstellt.

    Beste Grüße

    Oliver

  • Bezüglich der Nationalparks habe ich mir von Gemini eine Liste erstellen lassen, die ich hier teile. Bitte daran denken, dass sich da theoretisch jederzeit etwas ändern kann. Im Zweifel muss man halt doch vorher fragen:

    Sammelregeln in deutschen Nationalparks

    • Nationalpark Bayerischer Wald: Generelles Sammelverbot, sofern dafür die Wege verlassen werden müssen. Am Wegesrand ist Sammeln in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf erlaubt.
    • Nationalpark Berchtesgaden: Generelles Sammelverbot. Jegliche Entnahme von Pflanzen, Pilzen und Mineralien ist strengstens untersagt.
    • Nationalpark Eifel: Generelles Sammelverbot. Der Park hat das Motto "Natur Natur sein lassen", daher ist das Sammeln von Pilzen nicht erlaubt.
    • Nationalpark Hainich: Das Sammeln in geringer Menge ist in der Zone 2 des Nationalparks für den Eigenbedarf erlaubt. Die Zeit dafür ist vom 15. August bis zum 15. November. Dennoch wird empfohlen, auf das Sammeln zu verzichten, um die Natur nicht zu stören.
    • Nationalpark Harz: Generelles Sammelverbot. Wie in vielen Nationalparks gilt auch hier das Wegegebot. Die Entnahme von Pflanzen, Pilzen und Tieren ist verboten.
    • Nationalpark Hunsrück-Hochwald: Generelles Sammelverbot innerhalb der Kernzone. Außerhalb der Kernzone gibt es kein Wegegebot und das Sammeln von Pilzen ist hier in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch erlaubt.
    • Nationalpark Kellerwald-Edersee: Generelles Sammelverbot. Das Sammeln in Naturschutzgebieten und Nationalparks ist hier ausdrücklich untersagt.
    • Nationalpark Jasmund: Generelles Sammelverbot.
    • Nationalpark Müritz: Sammeln ist für den Eigenbedarf in den Entwicklungszonen (Schutzzone 2) erlaubt. In der Kernzone (Schutzzone 1) ist es verboten, die Wege zu verlassen und zu sammeln.
    • Nationalpark Sächsische Schweiz: Das Sammeln von Pilzen ist für den Eigenbedarf erlaubt. Es gilt jedoch die Handstrauß-Regel, was bedeutet, dass die Menge zwei Kilogramm pro Person nicht überschreiten darf. Es ist außerdem vorgeschrieben, auf den Wegen zu bleiben.
    • Nationalpark Schwarzwald: Generelles Sammelverbot. Die Devise lautet: "Natur Natur sein lassen".
    • Nationalpark Unteres Odertal: Das Sammeln ist im Schöneberger-Stolper Wald erlaubt, allerdings nur vom 1. August bis zum 31. Dezember. Es muss bodenschonend erfolgen und ist auf den Eigenbedarf beschränkt.
    • Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft: In den Kernzonen (Schutzzone 1) ist das Sammeln von Pilzen absolut verboten. In der Schutzzone II (Pflege- und Entwicklungszone) ist das Sammeln einer geringen Menge für den Eigenbedarf erlaubt.
    • Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer, Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer und Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer: Generelles Sammelverbot. In diesen Parks, die hauptsächlich aus Wattflächen bestehen, ist das Sammeln von Pilzen nicht möglich und daher auch nicht explizit geregelt, aber die Regelungen zum Naturschutz schließen die Entnahme von Naturmaterialien aus.
  • Hier noch eine Tabelle zu den Bundesländern. Wenn auf das BNatSchG verwiesen wird, dann bedeutet das, dass im Landesgesetz keine Menge genannt wurde, somit Bundesrecht gilt. Die Liste ist KI-generiert (Gemini) und hoffentlich fehlerfrei. Aber dennoch ohne Gewähr.


    (Musste ich wegen inhaltlicher Fehler erst mal wieder löschen. Später werde ich eine aktualisierte Tabelle hochladen)

  • Nationalpark Bayerischer Wald: Generelles Sammelverbot. Nur in den Kernzonen, wo die Natur sich selbst überlassen wird, darf man Pilze für den eigenen Gebrauch sammeln. Man muss auf den Wegen bleiben

    Widersinnig. Schutzgebietskernzonen sind die wertvollsten und somit am strengsten geschützten Nationalparkbereiche. Gerade dort das Sammeln an den Wegrändern zuzulassen ist kontraproduktiv. Wer dort wegen schöner Funde "auf den Geschmack" gekommen ist, wird sich nicht bremsen und tut erst 2-3 und danach vielleicht noch mehr Schritte ins Gelände, um mehr erbeuten zu können. Ist am Ende nur eine Frage, ob man die Chancen, nicht erwischt zu werden, als gut einschätzt oder nicht.

  • Widersinnig. Schutzgebietskernzonen sind die wertvollsten und somit am strengsten geschützten Nationalparkbereiche. Gerade dort das Sammeln an den Wegrändern zuzulassen ist kontraproduktiv. Wer dort wegen schöner Funde "auf den Geschmack" gekommen ist, wird sich nicht bremsen und tut erst 2-3 und danach vielleicht noch mehr Schritte ins Gelände, um mehr erbeuten zu können. Ist am Ende nur eine Frage, ob man die Chancen, nicht erwischt zu werden, als gut einschätzt oder nicht.

    Danke, da ich KI genutzt hatte, muss man da immer skeptisch sein und Fehler korrigieren. Hat Gemini dann eben auch eingesehen, dass der letzte Teil widersprüchlich ist. Ich werde das gleich editieren.

  • Moin :)

    Für Niedersachsen schaue ich immer hier:

    Umweltkarten
    Umweltkarten des Bundeslandes Niedersachsen
    www.umweltkarten-niedersachsen.de

    Da kann ich mir die einzelnen Schutzgebiete auf der Karte anschauen und ggf. googlen, wenn es unklar sein sollte, ob es vor Ort weitere spezielle regionale Regelungen gibt.

    Was den Harz betrifft, der Nationalpark ist ja nur der kleinere Teil davon, etwa gut 10%. Ansonsten überwiegend erlaubt, außer in weiteren kleineren NSG.

    Südheide und Lüneburger Heide ähnlich.


    LG

    Daniel

    Ein Bestimmungsvorschlag von mir ist keine Verzehrfreigabe, dafür müsstest du bitte einen Pilzsachverständigen oder Pilzberater kontaktieren, schau mal unten der Link zur DGfM, da kannst du eine Auflistung für Deutschland finden.


    Liste von Pilzsachverständigen:

    https://www.dgfm-ev.de/service/pilzsachverstaendige

  • Hallo

    Eine Liste für sämtliche Schutzgebiete zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten, erscheint mir doch sehr aufwendig.

    Ich würde mich da auch nicht auf Ki und allgemeine Informationen verlassen. Ob und wo gesammelt werden darf, ergibt sich aus den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen der Bundesländer.

    Ich halte es so, dass ich mir für die Schutzgebiete in der näheren Umgebung die jeweiligen Verordnungen herausgesucht habe und in mir unbekannten Schutzgebieten einfach das Sammeln unterlasse.

    Bezüglich der Menge achte ich darauf, dass ich 2 kg nicht überschreite. Mit einem normalen Pilzkorb wird man wohl auch kaum angehalten. In meinem Landkreis und in den Nachbarkreisen gibt es keine Regelung bezügl. der Menge und wenn ich irgendwo fremd bin, muss ich ja nicht Unmengen sammeln.


    LG, Josef

    Ich überlege ferner, ob ich nicht in jedem Landkreis eine Anfrage an die Behörde stelle.

    ...damit könntest Du möglicherweise schlafende Hunde wecken...

    Ich denke, man sollte da nicht allzuviel Wirbel machen, sonst könnten die noch auf "dumme Gedanken" kommen.

  • Hallo Daniel und Josef,


    Daniel: In der Mushpits-App sind die Naturschutzgebiete auf jeden Fall ja auch als Overlay drin. Nur leider läuft ausgerechnet diese App nicht ganz rund auf meinem Smartphone. Nun habe ich die Schutzgebiete auch in Osmand importiert. Ich nutze aber eigentlich am liebsten Organic Maps bzw Comaps für Wanderungen, da die nicht so überladen ist. Leider habe ich die Daten nicht als Overlay in einem brauchbaren Format gefunden und das BfN angeschrieben. Mal schauen.


    Die Online-Kartenanwendung vom BfN kann man natürlich auch nutzen: https://geodienste.bfn.de/schu…lang=de&l=~schgeb%28-4%29


    Josef: Ja, vielleicht ist da mein Wunsch nach glasklaren Informationen mit mir durchgegangen. Wahrscheinlich sollte man es doch eher pragmatisch sehen. Ich bin noch nie aus dem Wald gekommen und kontrolliert worden und wenn kein Vorsatz besteht, kann man nicht mal bestraft werden. Zudem gibt es ja noch den in der anderen Diskussion erwähnten juristischen Kommentar, wonach bis zu 8 kg als Eigenbedarf gewertet werden können. Für mich als Pilzsammler sehe ich da gar kein Problem. Aber für PSV, die ihren Ratsuchenden gerne valide Informationen geben, ist so ein Wischiwaschi etwas unglücklich. Daher werde ich es in Zukunft wohl so handhaben, dass ich die sicheren Mengen für die Bundesländer angebe (also meist "mit 1 kg ist man auf der sicheren Seite" und "in RLP besser nur 0,5 kg, dann ist man auf der sicheren Seite"). Für Naturschutzgebiete kann man angeben, dass man dort auf den Wegen bleiben muss, aber am Wegesrand sammeln kann. Und in Nationalparks und anderen geschützten Biotopen soll sich doch bitte jeder selbst erkundigen.

    Trotzdem werde ich mir vermutlich ein Merkblatt machen, aber halt nur mit den wichtigsten Infos kurz und knapp.

    Beste Grüße

    Oliver

  • ....... Zudem gibt es ja noch den in der anderen Diskussion erwähnten juristischen Kommentar, wonach bis zu 8 kg als Eigenbedarf gewertet werden können. Für mich als Pilzsammler sehe ich da gar kein Problem.

    Nach einer Kontrolle im grenznahen Gebiet des Schwarzwaldes zur Schweiz wirst du vielleicht deine Einstellung anpassen (müssen). ;)


    Gruß

    Peter

  • Hallo Peter,


    was meinst du? Du bist kontrolliert worden? Wolltest du mit dem Pilzkorb die grüne Grenze überschreiten?
    Aber klar, in Grenznähe steigt das Risiko, auf einen Beamten von der Bundespolizei (früher: Zoll) zu treffen. Aber ob der sich dann für deine Pilze interessiert?

    Grüße

  • Hallo digitalpilz,

    Meiner Meinung nach reicht es aus, wenn du mit normalem Menschenverstand und nicht übergierig Pilze sammeln gehst und keine Waschkörbe oder autokofferräume füllst. Und hier im forum keine Fotos von pilzbergen postest so wie manche Leutchen (= selbstbezichtigung!). Ich bin in 50 Jahren pilzesammeln noch nie auf sammelmenge kontrolliert worden.

    FG

    Oehrling

    PSVs dürfen weder über I-Net noch übers Telefon Pilze zum Essen freigeben - da musst du schon mit deinem Pilz zum lokalen PSV!

  • Hallo Oehrling,


    da hast du mich vielleicht missverstanden. Beim Sammeln von Pilzen habe ich nie ein Problem oder Gewissensbisse und auch keine Angst vor Kontrollen. Aber ich möchte irgendwann mal den PSV machen (und gerne später auch den mykologischen Berater, weil es sich für mich anbietet) und dann stellt sich ja die Frage, was man Leuten sagt, die fragen, wie viel man sammeln darf. Und da würde ich so eine Frage dann gerne sehr genau beantworten können. Aber okay, ich habe mir das schon fast abgeschminkt, siehe meinen Beitrag #10.

    Ganz am Rande (an alle): Wie ist denn das in anderen Ländern geregelt? Ich vermute: nicht so kompliziert.


    Beste Grüße


    Oliver

  • Hallo an alle,


    aus aktuellem Anlass, und so halb zum Thema passend:

    Man kann nicht nur die zulässige Menge, sondern auch die betroffenen Arten diskutieren.



    Heute wurde ich mal wieder mit der Ansicht konfrontiert, dass der Wiesenellerling, Cuphophyllus pratensis, nicht streng geschützt sei, das seien nur die Saftlinge Hygrocybe s.str.


    Leider wurde da wieder einmal die juristische Sicht mit der mykologischen Sicht verwechselt, und versucht, auf eine juristische Frage eine mykologische Antwort zu geben.

    Das kann natürlich nicht funktionieren. Juristen verwenden Begriffe genau so, wie sie sie selbst vorher definiert haben.


    In diesem Fall wurde der juristische Sachverhalt in der BArtSchV Anlage 1, Ziffer 7 geregelt:


    Zitat

    Die Taxonomie der in den Anlagen genannten Tier- und Pflanzenarten richtet sich nach folgenden Werken, soweit die Arten dort aufgeführt sind:

    [...]

    Bundesamt für Naturschutz (1996): Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands. - Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 28, Bonn-Bad Godesberg.


    Schon an der Tatsache, dass der Gesetzgeber nur von "Tier- und Pflanzenarten" spricht, kann man diese unterschiedlichen Sichtweisen ablesen: Pilze sind Pflanzen im Sinne des Gesetzes, und müssen daher nicht gesondert erwähnt werden.


    Auf den Wiesenellerling angewendet: Der Gesetzgeber hat eine taxonomische Referenz als Grundlage bestimmt, in der der Wiesenellerling als "Hygrocybe pratensis" bezeichnet wird. Folglich ist er mit dem Schutz von "Hygrocybe spp. - Saftlinge (alle Arten)" selbstverständlich auch gemeint.


    Grüße,



    Wolfgang

  • Hallo Oliver,

    Für Naturschutzgebiete kann man angeben, dass man dort auf den Wegen bleiben muss, aber am Wegesrand sammeln kann.

    Wie kommst du darauf? Ist das auch aus der KI?

    Ich kenne das für Naturschutzgebiete so: Gar nichts entnehmen.


    Beste Grüße

    Sabine

    100 Startguthaben minus APR-Gebühr 2024 = 90 + 3 (drittschnellstes Jokerverballern 2024) = 93 + 10 (dritter Platz APR) = 103

  • Naturschutzgebiete so: Gar nichts entnehmen.

    Hallo, Sabine, so ist der Regelfall.

    Haben Teile der Bevölkerung einer Gemeinde, in der ein NSG festgesetzt wird/wurde, während der Auslegung des Verordnungsentwurfs (mit der Möglichkeit zur Stellungnahme durch Jedermann) genügend Rabatz gemacht, um sich die Tradition des Beeren- und Pilze-Sammelns auf der betroffenen Fläche nicht nehmen zu lassen, dann wird die eine oder andere Naturschutz-Behörde schon mal weich und regelt entsprechende Ausnahmen. Oder - die Verordnung wurde streng gefasst - und trotzdem tritt dann ein "hohes Tier" vor die Bürger und gibt bekannt, dass "man" beim künftigen Vollzug dieser Verordnung hier und da ein Auge zudrücken wird; da heißt, das Ganze ist dann ein Papiertiger.

  • Hallo, Sabine, so ist der Regelfall.

    Haben Teile der Bevölkerung einer Gemeinde, in der ein NSG festgesetzt wird/wurde, während der Auslegung des Verordnungsentwurfs (mit der Möglichkeit zur Stellungnahme durch Jedermann) genügend Rabatz gemacht, um sich die Tradition des Beeren- und Pilze-Sammelns auf der betroffenen Fläche nicht nehmen zu lassen, dann wird die eine oder andere Naturschutz-Behörde schon mal weich und regelt entsprechende Ausnahmen. Oder - die Verordnung wurde streng gefasst - und trotzdem tritt dann ein "hohes Tier" vor die Bürger und gibt bekannt, dass "man" beim künftigen Vollzug dieser Verordnung hier und da ein Auge zudrücken wird; da heißt, das Ganze ist dann ein Papiertiger.

    Danke, Kauz, ja, ich kenne das eigentlich unter der vereinfachten Regel: Im NSG ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, im LSG ist alles (natürlich im Rahmen von allgemeineren Regeln) erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.


    Aber dass es tatsächlich NSG gibt, wo die Verbote aufgeweicht wurden, war mir gar nicht klar.


    Beste Grüße

    Sabine

    100 Startguthaben minus APR-Gebühr 2024 = 90 + 3 (drittschnellstes Jokerverballern 2024) = 93 + 10 (dritter Platz APR) = 103

  • Hallo Sabine,


    ich weiß nicht mehr genau, wo ich das her hatte. Ich glaube, ich habe das daraus geschlossen, dass Pilze sammeln laut BNatSchG da erlaubt ist, wo kein Betretungsverbot herrscht. Und das ist auf den Wegen ja der Fall.

    Zitat

    (3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.


    Ich sehe da auf Anhieb keine Ausnahme von dieser Erlaubnis für Naturschutzgebiete. Kann natürlich sein, dass ich das falsch interpretiert habe. Recht ist komplex und hat seine eigene Logik.


    Verboten ist in Naturschutzgebieten nach § 23 BNatSchG:

    Zitat

    (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

    Aber das sehe ich nicht, wenn jemand ein paar Pilze vom Wegesrand aus sammelt.


    Beste Grüße


    Oliver

  • Aber dass es tatsächlich NSG gibt, wo die Verbote aufgeweicht wurden, war mir gar nicht klar.

    Was auf dem Papier steht, ist das das eine. Erst an der Vollzugspraxis kann man erkennen, wie ernst es der jeweilig zuständigen Naturschutzbehörde mit der Durchsetzung der Schutzbestimmungen ist. Besteht das Personal überwiegend aus Seiteneinsteigern, denen man die intensive, den Dienst begleitende postgraduale Verwaltungsrechts-Ausbildung vorenthalten hat, dann werden die sich nicht trauen, Vollzugsverfügungen und/oder Bußgeldbescheide zu erlassen. Denn sie haben Angst vor der darauf folgenden Einlegung von Rechtsbehelfen/-mitteln wie Widerspruch, Einspruch, Klage etc. Schon Formfehler lassen die Behörden in Rechtsstreitigkeiten öfter unterliegen. Ist ein solcher festgestellt beschäftigen sich Widerspruchsbehörde, Verwaltungsgericht oder Amtsgericht erst gar nicht mit den materiellen Argumenten. Allein mit hochmotivierten Fachleuten (z.B. Biologen, Ökologen), selbst wenn sie tausende an Tier- und Pflanzenarten sicher bestimmen können, kann man in den Behörden nicht viel anfangen, sofern ihnen nicht ausnahmsweise das Talent für die Juristerei in die Wiege gelegt war. Richtige Verwaltungsfachschul-Absolventen sind nach wie vor rar; sie begnügen sich nicht gern mit Angestellten-Jobs, sondern lasen sich bevorzugt dort anheuern, wo Aussicht auf Verbeamtung besteht (allerdings kann die spätere Pension nun auch nicht mehr als sicher gelten).

    Jedenfalls ist der Vollzug zunehmend "schwachbrüstig", weshalb sich Rechtsbrecher in Wald und Flur fast sicher sein können, dass ihnen nichts geschieht.

  • Was auf dem Papier steht, ist das das eine.

    Ja, aber wo steht es denn? Ich kann dem BNatSchG nicht entnehmen, dass in Naturschutzgebieten das Sammeln von geringen Mengen Pilzen für den persönlichen Gebrauch ohne Verlassen der Wege verboten ist. Und was nicht verboten ist, ist erlaubt.