Könnte das der Merzschneckling sein?
- JakobSammler
- Erledigt
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Hallo Jakob
Das ist ein Büschelrasling Lyophyllum decastes, soweit ich das zu beurteilen vermag. Vergleiche mal!
LG Andreas
PS: Das ist keine Essensfreigabe! Zeig ihn live einem PSV.
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Hallo Jakob,
schau mal in Richtung Brauner oder Büschelrasling, den Märzschneckling zeigst du hier nicht,
viele Grüsse
Matthias
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Hallo,
Das ist ein Büschelrasling
Einspruch euer Ehren. Das sind viele Büschelraslinge
.VG Jörg
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Hierbei handelt es sich um den Merzschreckling, auch bekannt als Gemeiner Pratzenpilz.
FG
Oehrling
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Mal vielleicht a bissle dumm gefragt, wäre der richtige Märzschneckling nicht streng geschützt und dürfte gar nicht in solcher Menge entnommen werden? Zum Bestimmen hätte ja einer gereicht.
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Hallo zusammen,
da ich mich gerade auf die PSV-Prüfung vorbereite und dabei in ein ziemliches rabbit hole gefallen bin, hoffe ich, deine Frage, Kabeloma, rechtlich richtig beantworten zu können. Climbingfreak, schaust du einmal drüber?
Der Märzschneckling ist nicht streng geschützt – das ist kein Pilz –, sondern nach Anlage 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, besonders geschützte Arten ...
- „oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 4),
- „in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten“ (§ 44 Abs. 2 Nr. 1; Besitzverbot),
- „zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen“ (§ 44 Abs. 2 Nr. 2; Vermarktungsverbot).
Laut § 69 Abs. 2 Nr. 4 desselben Gesetzes stellt die Entnahme – sofern die in Frage kommende besonders geschützte Art nicht in § 2 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als Ausnahme geführt ist – eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß Abs. 7 „mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden“ kann. Kurzum:
- Der Märzschneckling darf nicht gesammelt werden (keine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 BArtSchV).
- Wer ihn sammelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
- Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Wie sinnvoll das Ganze ist und wie häufig es in der Praxis tatsächlich zu Bußgeldern kommt, lasse ich dabei einmal außen vor.
Herzliche Grüße,
Vitus
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wie häufig es in der Praxis tatsächlich zu Bußgeldern kommt
Ich wage zu behaupten, dass diesen Pilz wahrscheinlich maximal 2 von 100 Naturschutzbehörden-Mitarbeitern kennen und von diesen 2 einer weiß, dass er einen Schutzstatus hat.
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wie häufig es in der Praxis tatsächlich zu Bußgeldern kommt
Ich wage zu behaupten, dass diesen Pilz wahrscheinlich maximal 2 von 100 Naturschutzbehörden-Mitarbeitern kennen und von diesen 2 einer weiß, dass er einen Schutzstatus hat.
Das weiß mein Förster auch nicht, dass in seinem Wald so etwas wächst. Ich fragte ihn mal danach.
