Könnte das der Merzschneckling sein?

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 862 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Navajoa.

  • Ich habe folgendes Exemplar herausgerupft am Wegrand in einem Laubwald gefunden. Könnte es sich um den Merzschneckling handeln? Eine andere Idee habe ich nicht. Scheint noch sehr frisch zu sein mit ca. 20 exemplaren büschelig zusammengewachsen. Die Stiele und hüte sind jeweils ca. 4-7 cm lang/groß.


  • Hierbei handelt es sich um den Merzschreckling, auch bekannt als Gemeiner Pratzenpilz.

    FG

    Oehrling

    PSVs dürfen weder über I-Net noch übers Telefon Pilze zum Essen freigeben - da musst du schon mit deinem Pilz zum lokalen PSV!

  • Mal vielleicht a bissle dumm gefragt, wäre der richtige Märzschneckling nicht streng geschützt und dürfte gar nicht in solcher Menge entnommen werden? Zum Bestimmen hätte ja einer gereicht.

  • Hallo zusammen,


    da ich mich gerade auf die PSV-Prüfung vorbereite und dabei in ein ziemliches rabbit hole gefallen bin, hoffe ich, deine Frage, Kabeloma, rechtlich richtig beantworten zu können. Climbingfreak, schaust du einmal drüber?


    Der Märzschneckling ist nicht streng geschützt – das ist kein Pilz –, sondern nach Anlage 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, besonders geschützte Arten ...

    • „oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 4),
    • „in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten“ (§ 44 Abs. 2 Nr. 1; Besitzverbot),
    • „zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen“ (§ 44 Abs. 2 Nr. 2; Vermarktungsverbot).

    Laut § 69 Abs. 2 Nr. 4 desselben Gesetzes stellt die Entnahme – sofern die in Frage kommende besonders geschützte Art nicht in § 2 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als Ausnahme geführt ist – eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß Abs. 7 „mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden“ kann. Kurzum:

    1. Der Märzschneckling darf nicht gesammelt werden (keine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 BArtSchV).
    2. Wer ihn sammelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
    3. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.

    Wie sinnvoll das Ganze ist und wie häufig es in der Praxis tatsächlich zu Bußgeldern kommt, lasse ich dabei einmal außen vor.


    Herzliche Grüße,

    Vitus

  • wie häufig es in der Praxis tatsächlich zu Bußgeldern kommt

    Ich wage zu behaupten, dass diesen Pilz wahrscheinlich maximal 2 von 100 Naturschutzbehörden-Mitarbeitern kennen und von diesen 2 einer weiß, dass er einen Schutzstatus hat.

    Das weiß mein Förster auch nicht, dass in seinem Wald so etwas wächst. Ich fragte ihn mal danach.