Hallo an alle,
aus aktuellem Anlass, und so halb zum Thema passend:
Man kann nicht nur die zulässige Menge, sondern auch die betroffenen Arten diskutieren.
Heute wurde ich mal wieder mit der Ansicht konfrontiert, dass der Wiesenellerling, Cuphophyllus pratensis, nicht streng geschützt sei, das seien nur die Saftlinge Hygrocybe s.str.
Leider wurde da wieder einmal die juristische Sicht mit der mykologischen Sicht verwechselt, und versucht, auf eine juristische Frage eine mykologische Antwort zu geben.
Das kann natürlich nicht funktionieren. Juristen verwenden Begriffe genau so, wie sie sie selbst vorher definiert haben.
In diesem Fall wurde der juristische Sachverhalt in der BArtSchV Anlage 1, Ziffer 7 geregelt:
Zitat
Die Taxonomie der in den Anlagen genannten Tier- und Pflanzenarten richtet sich nach folgenden Werken, soweit die Arten dort aufgeführt sind:
[...]
Bundesamt für Naturschutz (1996): Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands. - Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 28, Bonn-Bad Godesberg.
Schon an der Tatsache, dass der Gesetzgeber nur von "Tier- und Pflanzenarten" spricht, kann man diese unterschiedlichen Sichtweisen ablesen: Pilze sind Pflanzen im Sinne des Gesetzes, und müssen daher nicht gesondert erwähnt werden.
Auf den Wiesenellerling angewendet: Der Gesetzgeber hat eine taxonomische Referenz als Grundlage bestimmt, in der der Wiesenellerling als "Hygrocybe pratensis" bezeichnet wird. Folglich ist er mit dem Schutz von "Hygrocybe spp. - Saftlinge (alle Arten)" selbstverständlich auch gemeint.
Grüße,
Wolfgang