Einen Handstrauß Saftlinge zu dekorativen Zwecken

Es gibt 12 Antworten in diesem Thema, welches 347 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von huehnchen69.

  • ==>Zusammenfassung aller Erkenntnisse aus diesem thread findet sich bei Nachricht nr. 12!

    Hallo zusammen,


    habe mir gerade mal die Liste der "besonders geschützen Arten" für Pilze zu Gemüte geführt, für mein Bundesland.

    Liste geschützter Pilze für mein Bundesland

    Sowie unseren "Handstraußparagraph" §39BNatSchG (Pilz rechtlich als Pflanze)

    Und bin bisher zum Ergebnis gekommen, das ich mir auch von den schützenswertesten Pilzen die wir haben,

    für den Eigenbedarf, ein Handstrauß pflücken dürfte. (Handstrauß hier übertragen für andere Mengen gemeint)

    Grund warum mich das beschäftigt, immer wieder lese ich "Pilzart xy nicht pflücken ist geschützt".

    De facto scheint es jedoch so zu sein das ich jede Pilzart "für den persönlichen Bedarf" pflücken darf - selbst im Naturschutzgebiet wenn es in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung erlaubt ist.

    Denn sie sind nicht "streng geschützt".

    crazy shit?


    Übrigens war mein Titel nur provokant gewählt, natürlich würde ich niemals Saftlinge zu dekorativen Zwecken sammeln. ^^

    Falls da jemand eine Stresspustel entwickelt hat, bitte ich um Verzeihung. :)


    lg!

    Edit: Ich habe mich noch gefragt warum dass denn mit den Trüffeln anders sein soll. Bisher habe ich herausgefunden dass der "Grabevorgang" als Standortschädigung gillt,

    was dem "pfleglichen entnehmen" in §39BNatSchG wiederspricht und auch gegen §44BNatSchG (1)Nr.4 geht "Standorte schädigen". Es geht also nicht darum "weil es ein Trüffel ist" sondern weil man den einfach nicht ohne weiteres "pflücken" kann. Rechtslehre kann schon spannend sein. :D
    Edit2: Oberer Edit ist teilweise falsch, sie sind auch "weil sie Trüffel sind" geschützt (tuber spp), Rest stimmt. Begründung: Nicht auf Ausnahmelsite §2 BArtSchV + besonders geschützt => Handstraußregelung greift nicht => Finger weg.

  • Hey Matthias,


    ich habe mir gerade §2BArtSchV durchgelesen und kann nicht erkennen dass Saflinge streng geschützt sind. Sie sind besonders geschützt.

    Entnehmen darf ich ihn jedoch nicht, weil er nicht auf der Ausnahmeliste steht.


    Danke für deine Antwort!

  • Also für Bawü bleibt übrig an besonders geschützten Arten die man NICHT entnehmen darf, weil nicht auf der Ausnahmeliste:

    Schaf.Porling, Semmel-Porling

    Kaiserling

    Schwarzhütiger Steinpilz

    Anhängsel-Röhrling

    Silber-Röhrling

    Falscher Königs-Röhrling

    Erlen-Grübling

    Saftlinge

    Märzschneckling

    Grünling

    Trüffel


    Vielleicht habe ich das auch was übersehen, aber für mich ist diese Tabelle von bawü zu unklar für "mal schnell nachlesen" und es wär leichter gewesen dann mal doch über seinen Schatten zu springen juristisch und streng geschützte Arten einzuführen bei Pilzen. :D

  • Hallo zusammen,


    an dieser Stelle sollte man beachten, daß es ja nicht nur Landes- sondern auch Bundesrecht gibt. Der entsprechende Artenschutz auf Bundeseben gilt natürlich entsprechend in allen Bundesländern und damit sind die Saftlinge eben doch besonders geschützt.


    Björn

  • Hallo zusammen


    Man sieht doch unter anderem hier im Forum häufig, dass Saftlinge präsentiert und auch entnommen/untersucht werden. Mich würde daher mal interessieren, an was das liegt:

    Wird das Gesetz von vielen nicht so ernst genommen?

    Gibt es Ausnahmebewilligungen und erhält man so eine relativ einfach?

    Dürfen Mitglieder eines Pilzvereins vielleicht ein, zwei Stück zwecks Bestimmung entnehmen?


    Etwas von diesen drei Möglichkeit oder vielleicht eine Mischung aus allen muss es ja eigentlich sein, oder? Wäre schön, wenn mir das mal jemand erklären könnte.


    Danke und LG
    Benjamin

    Mit meinen Beiträgen gebe ich lediglich meine persönliche Einschätzung/Meinung ab. Sie sind nur als Vorschläge zu werten und es gibt damit insbesondere keine Verzehrsfreigaben meinerseits. Eine sichere Bestimmung sowie Verzehrsfreigabe kann nur der Pilzkontrolleur bzw. Pilzsachverständige vor Ort geben.

  • Nach meinem Wissen ist das alles illegal, weil keine Ausnahmegenehmingung vorliegt.

    Die Ausnahme erschließt man sich nicht logisch selbst "zu Bildungszwecken" (auch nicht als Pilzverein!) sonder wird erteilt von der unterne Naturschutzbehörde.

    Aber die UNB hat auch anderes zu tun als wegen 2 Fruchtkörpern die zur Bestimmung entnommen wurden da aktiv zu werden,

    deswegen läuft das eher unter "drück mal ein Auge (oder beide) zu". Quelle zu meinem Kommentar

  • Hallo an alle,


    Die Diskussion zwischen "besonders geschützten" und "streng geschützten" Arten ist für Pilze m.E. komplett irrelevant. Bei streng geschützten Arten ist es zusätzlich verboten, sie "während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören". Erkläre mir mal jemand, was das konkret für Pilze heißen soll.


    Wird das Gesetz von vielen nicht so ernst genommen?

    Gibt es Ausnahmebewilligungen und erhält man so eine relativ einfach?

    Dürfen Mitglieder eines Pilzvereins vielleicht ein, zwei Stück zwecks Bestimmung entnehmen?

    Ja, ich denke das Gesetz wird von sehr vielen Pilzfreunden nicht ernst genommen.

    Ehrlich gesagt ergibt es für Fruchtkörper ja auch nur sehr begrenzt Sinn. Leider muss man selbst studierte Biologen daran erinnern, dass die Entnahme eines Pilzfruchtkörpers den Pilz-Organismus nicht schädigt. Man schützt ja auch keinen Apfelbaum, indem man das Ernten reifer Äpfel verbietet. Natürlich ist die Sinnlosigkeit einer gesetzlichen Regelung keine Entschuldigung, sich nicht daran zu halten.


    Für Ausnahmegenehmigungen besonders geschützter Arten ist in der Regel die obere Naturschutzbehörde eines Bundeslandes zuständig. Wie die das handhabt, ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In der Regel wollen die Behörden als Gegenleistung eine Kopie der Untersuchungsergebnisse.


    Ich habe mir persönlich für die Saftlinge im Wiesbadener Goldsteintal eine Genehmigung vom Land Hessen besorgt, weil ich sie auch sequenzieren und ggf. mal publizieren will. Die Sequenzierung illegal gesammelter Proben ist mit unverhältnismäßig höheren Strafen bewehrt (Nagoya-Protokoll).


    Für die Wiesenpilztagung Lehesten war der Einschluss von Saftlingen in Bayern ein zusätzlicher Nebensatz in einer E-Mail, und es kam ein OK zurück.


    In Hessen musste ich unterschreiben, dass ich nur max. 10 Fruchtkörper pro Art, und max. 1/3 der Kollektion entnehmen werde. Diese Genehmigung hat mich zahlreiche E-Mails und Telefonate gekostet, bis ich eine mehrseitige schriftliche "Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung" im Briefkasten hatte. Wer mal beim Saftlingstreffen dabei war und die Tausende Fruchtkörper dort gesehen hat, kann da nur schmunzeln.


    Grüße,


    Wolfgang

  • Zusammenfassung der Erkentnisse:


    Gesetzesverständnis:

    Im BNatSchG sind Tiere & Pflanzen aufgeführt - Pilze werden wie Pflanzen behandelt rechtlich. Es wird zwischen besonders geschützt und streng geschützt unterschieden. Bei Pilzen gibt es nur besonders geschützt, weil streng geschützt auch keinen Sinn ergibt. Bei streng geschützt ist der Unterschied dass es verboten ist "während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören". Generell gillt Bundesrecht bricht Landesrecht, sprich BNatschG z.b. etabliert den Rahmen und die Länder können verschärfen, sprich zusätzlich Arten schützen - aber nicht aufweichen.


    Relevante Gesetze:

    §44BNatSchG - hier gehts um Umgang mit besonders & streng geschützten Arten (Grundverbote)

    §2 BArtSchV - Ausnahmeregelung für §44BNatSchG

    §39 BNatSchG - "Handstraußparagraph" (gillt nicht für besonders geschützte Arten)

    §45 BNatSchG - Ausnahmegenehmigungen für Bildungszwecke usw.

    disclaimer: Natürlich regeln die genannten Gesetze noch mehr, ich habe mich auf das konzentriert was für unseren Fall relevant ist.


    Was darf nun gesammelt werden an besonders geschützten Arten (eigener Bedarf, nicht im Schutzgebiet)?

    Solange das jeweilige Land keine Sammlungsverbote erlassen hat (§2 BArtSchV):

    Boletus edulis Steinpilz

    Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten

    Gomphus clavatus Schweinsohr

    Lactarius volemus Brätling

    Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten

    Morchella spp. Morchel - alle heimischen Arten


    Was ist besonders geschützt und darf somit nur wenn es auf der oben genannten Liste steht, oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, gesammelt werden?

    Anlage 1 BArtSchV - ganz runter scrollen für die Pilze. Wichtig: Die Länder können noch zusätzlich Arten schützen.

    Das ist die Liste 7.09.2025, ich habe sie angepasst: + = darf aufgrund §2 BArtSchV gesammelt werden für den Eigenbedarf:

    FungiPilze
    Albatrellus spp. 7) 8)Schaf-Porling, Semmel-Porlinge
    -alle heimischen Arten
    Amanita caesarea (Scop. ex Fr.) Pers. ex Schw. 7) 8)Kaiserling
    Boletus aereus Bull. ex Fr. 7) 8)Weißer Bronze-Röhrling
    Boletus appendiculatus Schff. ex Fr. 7) 8)Gelber Bronze-Röhrling
    Boletus edulis Bull. ex Fr. 7) 8)Steinpilz+
    Boletus fechtneri Vel. 7) 8)Sommer-Röhrling
    Boletus regius Krbh. 7) 8)Echter Königs-Röhrling
    Boletus speciosus Frost 7) 8)Blauender Königs-Röhrling
    Cantharellus spp. 7) 8)Pfifferlinge+
    -alle heimischen Arten
    Gomphus clavatus (Pers. ex Fr.) S. F. Gray 7) 8)Schweinsohr+
    Gyrodon lividus (Bull. ex Fr.) Sacc. 7) 8)Erlen-Grübling
    Hygrocybe spp. 7) 8)Saftlinge
    -alle heimischen Arten
    Hygrophorus marzuolus (Fr.) Bres. 7) 8)März-Schneckling
    Lactarius volemus Fr. 7) 8)Brätling+
    Leccinum spp. 7) 8)Birkenpilze und Rotkappen+
    -alle heimischen Arten
    Morchella spp. 7) 8)Morcheln+
    -alle heimischen Arten
    Tricholoma flavovirens (Pers. ex Fr.) Lund & Nannf. 7) 8)Grünling
    Tuber spp. 7) 8)Trüffel
    -alle heimischen Arten



    Dachte das ist ganz nett alle Ergebnisse in einer Nachricht zu haben. Wenn jemandem noch was auffällt an Fehlern dann einfach kommentieren und ich editier diese Nachricht.

    LG und danke an alle die beigetragen haben! :)

    Joana

  • Hallo Benjamin,

    Man sieht doch unter anderem hier im Forum häufig, dass Saftlinge präsentiert und auch entnommen/untersucht werden. Mich würde daher mal interessieren, an was das liegt:

    Wird das Gesetz von vielen nicht so ernst genommen?

    Gibt es Ausnahmebewilligungen und erhält man so eine relativ einfach?

    Dürfen Mitglieder eines Pilzvereins vielleicht ein, zwei Stück zwecks Bestimmung entnehmen?

    Hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der gesetzlichen Vorschriften zu dem Thema stimme ich Wolfgang P. vollkommen zu. Die Biotope müssen geschützt werden, nicht die Fruchtkörper.


    Bei den Saftlingen, die hier präsentiert werden, ist es, denke ich, eine Kombination:


    Manchmal werden Kollektionen fotografiert, wo auch mal ein Fruchtkörper von unten gezeigt wird, aber die scheinen häufig makroskopisch bestimmt zu sein, was nach meinem Verständnis bei manchen Arten ganz gut geht. Wenn dann der Fruchtkörper am Fundort belassen wird, war es bestimmt nicht erlaubt, den abzumachen, aber das kriegt ja normalerweise niemand mit.


    Manche haben vermutlich eine Entnahmegenehmigung (ich habe beispielsweise seit einer Woche und bis Ende November dieses und nächstes Jahr eine für ein Heide-Naturschutzgebiet hier in der Nähe und werde bestimmt mal eine Frage einstellen). Die Genehmigungen sind unterschiedlich schwer zu bekommen. Mich käst es immer noch an, dass Hessen sehr streng ist. Denn der Wald, in dem ich als Kind immer gespielt habe, war damals ein Truppenübungsplatz und ist jetzt Naturschutzgebiet. Das würde ich gerne genauer erkunden und kartieren, aber meine Anfrage wurde abgelehnt - egal, was dabei herauskäme, würden sie den Pflegeplan sowieso nicht ändern, und deshalb finden sie das nutzlos. In Bayern ist es wohl generell einfacher, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Die Ergebnisse wollen sie in der Tat haben, aber das finde ich gut. Finde ich ja auch schön, wenn die nicht in meiner Schublade versauern.


    Manche der Beiträge stammen bestimmt aus Österreich oder der Schweiz, wo es mW solche Vorschriften nicht gibt (lasse mich gerne korrigieren).


    Und manchen ist es bestimmt einfach egal, weil sie die Vorschrift nicht kennen oder schwachsinnig finden. Und es präsentiert ja hier niemand ein Foto von einem Korb voller Saftlinge o. ä., sondern mal einen oder zwei Fruchtkörper.


    Beste Grüße

    Sabine

    100 Startguthaben minus APR-Gebühr 2024 = 90 + 3 (drittschnellstes Jokerverballern 2024) = 93 + 10 (dritter Platz APR) = 103