Einen Handstrauß Saftlinge zu dekorativen Zwecken

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 123 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Joana_.

  • Hallo zusammen,


    habe mir gerade mal die Liste der "besonders geschützen Arten" für Pilze zu Gemüte geführt, für mein Bundesland.

    Liste geschützter Pilze für mein Bundesland

    Sowie unseren "Handstraußparagraph" §39BNatSchG (Pilz rechtlich als Pflanze)

    Und bin bisher zum Ergebnis gekommen, das ich mir auch von den schützenswertesten Pilzen die wir haben,

    für den Eigenbedarf, ein Handstrauß pflücken dürfte. (Handstrauß hier übertragen für andere Mengen gemeint)

    Grund warum mich das beschäftigt, immer wieder lese ich "Pilzart xy nicht pflücken ist geschützt".

    De facto scheint es jedoch so zu sein das ich jede Pilzart "für den persönlichen Bedarf" pflücken darf - selbst im Naturschutzgebiet wenn es in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung erlaubt ist.

    Denn sie sind nicht "streng geschützt".

    crazy shit?


    Übrigens war mein Titel nur provokant gewählt, natürlich würde ich niemals Saftlinge zu dekorativen Zwecken sammeln. ^^

    Falls da jemand eine Stresspustel entwickelt hat, bitte ich um Verzeihung. :)


    lg!

    Edit: Ich habe mich noch gefragt warum dass denn mit den Trüffeln anders sein soll. Bisher habe ich herausgefunden dass der "Grabevorgang" als Standortschädigung gillt,

    was dem "pfleglichen entnehmen" in §39BNatSchG wiederspricht und auch gegen §44BNatSchG (1)Nr.4 geht "Standorte schädigen". Es geht also nicht darum "weil es ein Trüffel ist" sondern weil man den einfach nicht ohne weiteres "pflücken" kann. Rechtslehre kann schon spannend sein. :D
    Edit2: Oberer Edit ist teilweise falsch, sie sind auch "weil sie Trüffel sind" geschützt (tuber spp), Rest stimmt. Begründung: Nicht auf Ausnahmelsite §2 BArtSchV + besonders geschützt => Handstraußregelung greift nicht => Finger weg.

  • Hey Matthias,


    ich habe mir gerade §2BArtSchV durchgelesen und kann nicht erkennen dass Saflinge streng geschützt sind. Sie sind besonders geschützt.

    Entnehmen darf ich ihn jedoch nicht, weil er nicht auf der Ausnahmeliste steht.


    Danke für deine Antwort!

  • Also für Bawü bleibt übrig an besonders geschützten Arten die man NICHT entnehmen darf, weil nicht auf der Ausnahmeliste:

    Schaf.Porling, Semmel-Porling

    Kaiserling

    Schwarzhütiger Steinpilz

    Anhängsel-Röhrling

    Silber-Röhrling

    Falscher Königs-Röhrling

    Erlen-Grübling

    Saftlinge

    Märzschneckling

    Grünling

    Trüffel


    Vielleicht habe ich das auch was übersehen, aber für mich ist diese Tabelle von bawü zu unklar für "mal schnell nachlesen" und es wär leichter gewesen dann mal doch über seinen Schatten zu springen juristisch und streng geschützte Arten einzuführen bei Pilzen. :D

  • Hallo zusammen,


    an dieser Stelle sollte man beachten, daß es ja nicht nur Landes- sondern auch Bundesrecht gibt. Der entsprechende Artenschutz auf Bundeseben gilt natürlich entsprechend in allen Bundesländern und damit sind die Saftlinge eben doch besonders geschützt.


    Björn