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Es gibt 27 Antworten in diesem Thema, welches 907 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Wutzi.

  • Hallo Karl-Heinz,


    wenn a!=b, dann gilt auch b!=a, will heißen, wenn das Europäische Arzneimittelgesetz vom Japanischen Arzneimittelgesetz verschieden ist, ist auch das Japanische Arzneimittelgesetz vom Europäischen Arzneimittelgesetz verschieden.


    Björn

  • Hallo Björn,

    rein mathematisch mag das stimmen, vielleicht wäre es ja auch in der EU zugelassen worden wenn es beantragt worden wäre.

    Dann wäre es ja gar nicht unterschiedlich.

  • Hallo Björn,

    rein mathematisch mag das stimmen, vielleicht wäre es ja auch in der EU zugelassen worden wenn es beantragt worden wäre.

    Dann wäre es ja gar nicht unterschiedlich.

    Nee, nee Karl-Heinz. Gut dass du noch mal geschrieben hast.

    So wie Björn das schon mathematisch begründet hat:

    Krestin wäre in Europa nicht zugelassen worden, weil sich die die Europäische Arzneimittelzulassung und das Japanische Zulassungsrecht stark unterscheiden, in diesem Falle wäre a≠b oder b≠a.


    In Europa sind insbesondere sind die Anforderungen an die Klinischen Studien (Phase 3, mit mehr als 1000 Probanden im Doppelblindversuch) höher als in Japan. Deshalb wäre eine Beantragung von Krestin in Europa aussichtslos.

    Wegen dieser unterschiedlichen Rechtslagen ist also das japanische Medikament, was nach allem was man lesen kann, gute Behandlungsergebnisse zeigt, bei uns nach wie vor nicht zugelassen. Die Welt ist komplex.

    Lieben Gruß


    Claudia


    ...leben und leben lassen... ;)


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