Hallo an alle,
ich melde mich mal, weil nach der DGfM-Sicht gefragt wurde.
Glücklicherweise haben wir keinerlei Erfahrungen, auf die man zurückgreifen müsste, das heißt in den letzten 10 Jahren ist uns weder ein zivil- noch ein strafrechtliches Verfahren gegen einen PSV zu Ohren gekommen. In einem älteren Fall, den ich nur vom Hörensagen kenne, konnte nachgewiesen werden, dass der Geschädigte nicht nur die durch den PSV begutachteten Pilze gegessen hat, sondern noch weitere im Kofferraum hatte.
Aktuell gibt es ein Verfahren gegen zwei Ärzte:
Zwei Ärzte nach tödlicher Pilzvergiftung angeklagt | hessenschau.de | Panorama
Zu dieser Situation teile ich die Meinung nicht ganz:
Zitat
> Beispiel: Hobbysammler und Laie sitzen am Tisch vor ein paar grünen Knollenblätterpilzen und der Hobbysammler sagt „Ich biete dir diese Pilze zum essen an. Ich glaub das sind Champignons, bin mir aber überhaupt nicht sicher, könnte auch giftig sein. Musst du selbst entscheiden, ob du das Risiko eingehst“.
Wer giftige Stoffe als Lebensmittel in Verkehr bringt, und dazu gehört nach meiner Kenntnis auch das Verschenken an einen Freund, verstößt gegen das Lebensmittelrecht (LFGB §5 Abs. 2, Nr. 1), darauf steht bis zu 3 Jahren Haft (LFGB §58).
Der Unterschied zwischen einem "normalen" Hobby-Sammler und einem PSV wird im Zweifelsfall sein, dass der PSV außerdem mindestens fahrlässige Körperverletzung begeht, wo sich ein normaler Hobby-Sammler vielleicht noch mit eigener Unkenntnis herausreden kann. Allerdings bin ich selbst kein Jurist.
Glücklicherweise eine sehr theoretische Diskussion...
Grüße,
Wolfgang