Pilze sammeln für die eigene Ernährung ist definitiv ein vernünftiger Grund zur Fruchtkörperentnahme!
Hallo an alle,
mollisia : für Dich mag es ein vernünftiger Grund sein - für den Gesetzgeber definitiv nicht, denn sonst würde in Absatz (3) ja nicht stehen
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 [...] Pilze [...] aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
Die Rechtsgrundlage für das Sammeln von Wildpilzen ist also explizit NICHT Absatz (1), sondern Absatz (3). Und dort ist auch nicht mehr geregelt, ob man die Pilze essen will, oder damit färben, ein privates Fungarium anlegen, oder mit Porlingen in einen Adventskranz verzieren will, etc. . Das ist alles erlaubt, sogar ohne vernünftigen Grund, solange es "in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf" geschieht, und nicht aus Schutzgebieten stammt.
Der Unterschied zwischen dem Sammeln von Hallimasch (allgemeiner Artenschutz) versus Pfifferlingen (spezieller Artenschutz) ist übrigens über die Höhe des Bußgeldes gesteuert, das ist in §69 BNatSchG geregelt.
Als "Pflanzen" im Sinne des BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze, auch das ist alles geregelt und steht in §7, Abs (2), Nr. 2.
Grüße,
Wolfgang
