Die Ausnahmeregelung macht eigentlich überhaupt keinen Sinn da das sammeln aller Pilze im Bundenaturschutzgesetz geregelt ist. Es gilt für alle Pilze "in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf".
Hallo an alle,
der von peterpan zitierte §39 im Naturschutzgesetz befindet sich im Abschnitt "Allgemeiner Artenschutz" und gilt damit für alle Arten, die nicht dem besonderen Schutz unterliegen.
Für besonders geschützte Pilze (die "Pflanzen" im Sinne des BNatSchG sind) gilt §44, Abs. 1, Nr. 4:
"Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören"
Zu diesen besonders geschützten Arten gehört auch der Steinpilz.
Gerade für den gibt es aber wieder eine Ausnahmeregelung in der Artenschutzverordnung (BArtSchV §2):
"Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten
..."
Das ganze ist vom Gesetzgeber also weder besonders nachvollziehbar umgesetzt, noch naturschutzfachlich irgendwie begründet (Steinpilze sind nicht selten).
Aber es bleiben die geltenden Gesetze. Das Bußgeld kann bei Verstoß gegen §44 bis 50.000 EUR betragen (BNatSchG §69, Abs. 7), das ist viel höher als bei einem Verstoß gegen den allgemeinen Artenschutz bei anderen Pilzarten.
Ich persönlich würde daher nicht unbedingt ein Video mit so einer Ordnungswidrigkeit bei youtube öffentlich stellen, das könnte blöde Konsequenzen haben.
Was "geringe Mengen für den Eigenbedarf" sind, ist aber anscheinend nicht in allen Bundesländern geregelt, womit man es am Ende dem Wohlwollen des Richters überlässt. Dort wo es geregelt ist, steht meines Wissens 1 oder 2 kg/Person/Tag.
Grüße,
Wolfgang