Hallo zusammen,
habe mir gerade mal die Liste der "besonders geschützen Arten" für Pilze zu Gemüte geführt, für mein Bundesland.
Liste geschützter Pilze für mein Bundesland
Sowie unseren "Handstraußparagraph" §39BNatSchG (Pilz rechtlich als Pflanze)
Und bin bisher zum Ergebnis gekommen, das ich mir auch von den schützenswertesten Pilzen die wir haben,
für den Eigenbedarf, ein Handstrauß pflücken dürfte. (Handstrauß hier übertragen für andere Mengen gemeint)
Grund warum mich das beschäftigt, immer wieder lese ich "Pilzart xy nicht pflücken ist geschützt".
De facto scheint es jedoch so zu sein das ich jede Pilzart "für den persönlichen Bedarf" pflücken darf - selbst im Naturschutzgebiet wenn es in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung erlaubt ist.
Denn sie sind nicht "streng geschützt".
crazy shit?
Übrigens war mein Titel nur provokant gewählt, natürlich würde ich niemals Saftlinge zu dekorativen Zwecken sammeln.
Falls da jemand eine Stresspustel entwickelt hat, bitte ich um Verzeihung.
lg!
Edit: Ich habe mich noch gefragt warum dass denn mit den Trüffeln anders sein soll. Bisher habe ich herausgefunden dass der "Grabevorgang" als Standortschädigung gillt,
was dem "pfleglichen entnehmen" in §39BNatSchG wiederspricht und auch gegen §44BNatSchG (1)Nr.4 geht "Standorte schädigen". Es geht also nicht darum "weil es ein Trüffel ist" sondern weil man den einfach nicht ohne weiteres "pflücken" kann. Rechtslehre kann schon spannend sein.
Edit2: Oberer Edit ist teilweise falsch, sie sind auch "weil sie Trüffel sind" geschützt (tuber spp), Rest stimmt. Begründung: Nicht auf Ausnahmelsite §2 BArtSchV + besonders geschützt => Handstraußregelung greift nicht => Finger weg.