Bannwald - Pilze sammeln erlaubt?

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 8.980 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Inni.

  • Hallo zusammen,


    ich konnte im Netz nicht wirklich was passendes finden - ist Pilze sammeln in einem Bannwald erlaubt?
    Bei uns (BaWü) steht auf den Schildern, dass Pflanzen und Früchte nicht gesammelt werden dürfen. Von Pilzen steht nix drauf...


    Grüße
    Thomas

  • Das kommt wohl darauf an welchem Zweck dieser Bannwald dient.


    Das steht dann in der Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde wenn ich das richtig verstanden habe. Da müßte man mal nachfragen.


    Wenn dabei steht daß Pflanzen und Früchte nicht zu entnehmen erlaubt sei dann suggeriert das jedoch schon daß auch Pilze inbegriffen sein werden. Dann geht es wohl um den Naturschutz bzw. den Lebensraum.
    Sicher ist das aber nicht. Das kann auch einen anderen Hintergrund haben.

  • Moin Moin....


    Bevor ich irgendwo hinfahre schaue ich meist auf dieser Seite nach wie der Status des Waldes sein könnte...


    Oben rechts sieht mein eine Karte... Einfach drauf klicken und denn öffnet sich eine interaktive Karte, auf dieser kannst du denn deine Region auswählen und schon siehst du ob es ein NSG sein könnte....


    http://www.bfn.de/0308_nsg.html



    Alex

  • Danke für Eure Einschätzungen und den hilfreichen Link.
    Das betreffende Gebiet ist demnach nicht als NSG ausgewiesen. Ich denke, ich frage zur Sicherheit noch beim zuständigen Revierförster nach...


    Grüße
    Thomas

  • Danke Alex für den super link! Sowas habe ich schon immer gesucht...!

    LG Inken


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    Essensfreigabe nur beim PSV vor Ort!


    Pilzchips: 92 (100 + 20 APR 2013 + 5 APR 2014 - 15 Kollekte APR2015 + 17 APR 2015 -10 Kollekte APR2016-10 Einsatz Podiumswette- 15 APR2020 +9 APR2020 )=101 -APRStartgeb.2021= 86

  • In richtigen Naturschutzgebieten ja. Kein Verlassen der Wege, keine Entnahme von irgendwelchen Bestandteilen.

    LG Inken


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  • Das ist im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) geregelt. Dort heißt es im § 39:

    [hr]
    Das grundsätzliche Betretungsrecht ergibt sich aus § 59 BNatScHG:

    Zitat

    § 59 Betreten der freien Landschaft
    (1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
    (2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

    [hr]
    Das Bundesrecht ist hier großzügig, einschlägig ist § 14 Bundeswaldgesetz:


    Man muss also in das jeweilige Landesrecht eintauchen, um festzustellen, ob und inwiefern es allgemeine Betretungsverbote in diesem Bundesland gibt.[hr]
    Für Niedersachsen habe ich das mal rausgesucht (NWaldLG):

    Zitat

    § 2 Wald und übrige freie Landschaft
    (1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.


    [hr]



    Dann gibt es dummerweise noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz:

    Zitat

    § 24 Naturschutzgebiete
    (1) Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie


    schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen,
    für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder
    sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.
    (2) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.



    Zusammenfassend: Ich habe in Niedersachsen das Recht außerhalb der Naturschutzgebiete den Wald zu betreten (Einschränkung siehe § 23 Abs. 2 und § 31 NWaldLG) um dort in vernünftiger Art und Maß Pilze für den Eigengebrauch zu sammeln. Ausgenommen sind eingezäunte Waldgebiete oder solche, wo es ausdrücklich verboten ist. ;)[hr]

    Schönen Gruß,
    Hans aus Bremen
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    "Es gibt Gottsucher, Ichsucher und Schwammerlsucher" (G. Polt)



    Einmal editiert, zuletzt von nochn Pilz ()

  • Kleine Ergänzung: In Naturschutzgebieten auf Wegen darf ich auch Pilze sammeln (nochmal Nds. NatSchG):

    Zitat

    § 35 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
    (1) Es ist verboten, wildlebende Tiere unnötig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten.


    (2) Es ist verboten, wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.


    .(3) Es ist verboten, wildlebende Blumen, Gräser, Farne und Zweige in größerer Menge als der eines Handstraußes zu entnehmen und Gräser, Kräuter, Früchte, Moose, Pilze oder Flechten zum Verkauf oder für gewerbliche Zwecke zu sammeln. Diese Verbote gelten nicht für Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Personen, die eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit sich führen. Die Naturschutz-behörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung das Entnehmen und Sammeln, auch durch die in Satz 2 genannten Personen, für begrenzte Zeit beschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz gefährdeter Bestände notwendig ist.

    Schönen Gruß,
    Hans aus Bremen
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  • Tolle Zusammenfassung....allerdings begreife ich nicht, wie du zu dem Schluss kommst, daß man im NSG auf den Wegen sammeln dürfte?
    Es steht doch oben, daß ich im NSG nichts verändern darf...eine Entnahme wäre doch aber auch eine Änderung und der Weg gehört ja auch zum NSG dazu? magst du das nochmal erklären?

    LG Inken


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  • Pätzold hat es damals recht einfach eingegrenzt...


    Du darfst überall sammeln außer:
    -NSG
    -überall dort wo im Wald etwas eingezäunt ist
    - wenn das Gras auf Wiesen höher als Knöchelhöhe ist
    - wenn du irgendwie Land und Forstwirtschaft stören könntest


    Alex


  • und in Schonungen, in denen man nicht aufrecht gehend laufen kann

    LG Inken


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  • - wenn du irgendwie Land und Forstwirtschaft stören könntest
    Alex


    und in Schonungen, in denen man nicht aufrecht gehend laufen kann
    [/quote]


    "Stören" ist immer ein drehbarer Begriff...


    Schonungen die nicht eingezäunt sind Fallen natürlich auch unter diese Regelung...

  • ....das war jetzt mehr als Ergänzung zu Walters Spruch gemeint gewesen....:)
    Daran kann ICH mich nämlich noch erinnern ;)

    LG Inken


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  • ....allerdings begreife ich nicht, wie du zu dem Schluss kommst, daß man im NSG auf den Wegen sammeln dürfte?
    Es steht doch oben, daß ich im NSG nichts verändern darf...eine Entnahme wäre doch aber auch eine Änderung und der Weg gehört ja auch zum NSG dazu? magst du das nochmal erklären?


    Gerne, Inni.
    Also wichtig ist Folgendes:

    Zitat

    Grundgesetz Artikel 31
    Bundesrecht bricht Landesrecht.


    Im Bundesrecht ist folgende Legitimation gegeben:

    Zitat

    § 39 Abs. 3 BNatSchG :
    Jeder darf ... wild lebende ... Pilze ... aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.


    und im Landesrecht für Niedersachsen (das muss halt jeder mal prüfen, für das Land, in dem er sammelt) gilt das Betretungsverbot nur außerhalb der Wege:

    Zitat

    § 24 Abs. 2 NNatG:
    Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.


    Selbst wenn in Nds. das Pilzepflücken verboten wäre (isses aber nicht, vgl. § 35 Abs. 3 NNatG) würde § 39 Abs. 3 BNatSchG (Erlaubnis zum Pilzepflücken) vorgehen.



    [hr]


    Wie war dein Tag Hans ? Hattest du viel Streß auf der Arbeit ? :evil:
    ...


    Endlich registriert das mal Einer... :evil:

    Schönen Gruß,
    Hans aus Bremen
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    Einmal editiert, zuletzt von nochn Pilz ()

  • Gewieft...!! :evil:


    Ich darf die Wege betreten, also stehen die nicht unter dem Betretungsverbot......jetzt kapier ich, was du meinst!
    Allerdings ist das mit Sicherheit nicht so gewollt, sondern nur blöd formuliert, oder? :D

    LG Inken


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  • ...Allerdings ist das mit Sicherheit nicht so gewollt, sondern nur blöd formuliert, oder? :D


    Meine Erfahrung mit Gesetzen ist so, dass die in der Regel sehr gut durchdacht sind. Das ist selten, dass da etwas gewollt, aber nicht klar formuliert ist.


    Aber Vorsicht! Die genannte Regelung gilt für Niedersachsen, ich habe nicht überprüft, wie das in anderen Ländern aussieht.

    Schönen Gruß,
    Hans aus Bremen
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  • Ich bin eh aus dem Schneider...ich hab ne Betretungsgenehmigung ;)

    LG Inken


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