den PSV-Leitfaden habe ich korrekt zitiert.
Kannst du den mal "verlinken"?
Ich glaube nicht, dass es eine frei verfügbare Online-Version des PSV-Leitfadens gibt, die ich hier verlinken könnte.
Hier ist allerdings der entsprechende Paragraph des Landeswaldgesetzes deines Bundeslandes:
"Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landeswaldgesetz - LWaldG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011
§ 31
Aneignung von Walderzeugnissen
(1) Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zulässt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln. Gleiches gilt für Handsträuße von Blumen, Farnkraut, Gräsern und Zweigen für den eigenen Bedarf. Aneignung und Entnahme haben pfleglich zu erfolgen.
(2) Die Entnahme von Zweigen oder Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Zweigen an Randbäumen und das Ausgraben oder andere Entnahmen von Waldbäumen, Waldsträuchern und anderen Waldpflanzen sind nicht zulässig.
(3) (weggefallen)
(4) Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter zehn Zentimeter Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft hierdurch nicht gefährdet wird."
Und hier noch der entsprechende Wortlaut aus dem BNatschG:
"(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen."
Man sieht also: Das BNatschG und die Landeswaldgesetze geben keine konkreten Zahlen an. Deshalb kommt es eben darauf an, wie die "geringen Mengen" vom jeweiligen Gericht ausgelegt werden. Und da sagt der PSV-Leitfaden eben, dass der Richtwert 1-2kg pro Person und Tag sind.
VG