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Hallo Josef,
ich gehe davon aus, dass die Hoheit für eine Regelung bei den Bundesländern liegt.
Auf den Internetseiten meines Kreises (Euskirchen) ist vermerkt, dass "laut Landschaftsgesetz NRW" in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf gesammelt werden darf und "geringe Mengen für den persönlichen Bedarf sind 2 Kg pro Pilzsucher pro Tag".
Diese Menge bezieht sich sowohl auf geschützte Arten, für die eine Sondergenehmigung zum begrenzten Sammeln besteht (z.B. Steinpilze, Rotkappen, Morcheln), als auch auf nicht geschützte Arten (z.B. Maronen, Hallimasch).
Dies gilt - wie gesagt - für NRW.
Ich würde an Deiner Stelle also versuchen, über die Internetseiten des Kreises oder des Landes nähere Informationen zu erhalten, was in Deinem Bundesland gilt.
Viel Erfolg dabei
Gerd
Hallo Gerd,
ich weiß nicht wie dein Kreis auf diese Erkenntnis kommt. Im Landschaftsgesetz NRW habe ich nichts gefunden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…?v_id=1120050120105539311
Ich würde den zuständigen Beamten einmal danach fragen.
VG Jörg
