Beiträge von nochn Pilz

    Hallo Oehrling,

    Du hast Dir sehr viel Mühe gemacht und ich gehe mit dem Allermeisten konform, was Du hier geschrieben hast. Ich bin auch in der PN-Gruppe, die sich mit den Prüfungsfragen beschäftigt und deshalb ab und zu ins Stolpern kommt. In diesem Zusammenhang hatte ich mich mit einigen Rechtsfragen auseinandergesetzt und kann deshalb Deine Kommentare zu Frage 510 nicht so stehenlassen.


    Die Legaldefinition der "Freien Landschaft" findet sich in den Ländergesetzen zur Landschaftsordnung. Beispielhaft zitiere ich aus dem Niedersächsischen, weil ich das am Besten kenne (dort liegen meine Sammelgebiete).

    Problematisch ist natürlich, dass die Ländergesetze im Detail unterschiedliche Regelungen treffen (z.B. ist in Brandenburg keine freie Fläche, was innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.) Aus diesem Grund ist Frage 510 ungeeignet!


    Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002

    § 2 Wald und übrige freie Landschaft

    (1) 1 Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. 2 Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.

    (2) Nicht zur freien Landschaft gehören

    1. Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,

    2. Gebäude, Hofflächen und Gärten,

    3. Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie

    4. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.


    § 33 Pflichten zum Schutz vor Schäden

    (1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

    1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde

    a) nicht streunen oder wildern und

    b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind,

    2. Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen,

    3.das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.

    Der gute Fips ist sowieso der Beste! ==Gnolm25

    Seit er mit etwas gelockertem Reimschema arbeitet ist er sogar noch besser geworden.

    Wir alle werden uns gehörig anstrengen müssen, um da mitzuhalten.

    Ich freu mich schon drauf. ==Gnolm7


    Meine Hochachtung, lieber Fips, das hast Du verdient nach Hause geschaukelt. ==Gnolm8

    Dascha fein, nech?

    Darüber freue ich mich sehr und danke allen, die für mich abgestimmt haben. ==Gnolm16

    ...und natürlich ein großes Dankeschön an Groszingnolm für die ganze Mühe mit Nanzen, Büren und Schäften.

    Ohne dieses Beiwerk wäre es nur halb so gut! ==Gnolm25

    Wenn ich ehrlich bin, ist das auch ein Zupvalls-Pvaal. ==Gnolm4


    Wir hatten im Frühjahr Sekretäre in der Etoshapfanne gesehen und dann schrieb jemand "Storchenbeine"

    und ich dachte, nee, der Sekretär hat viel ähnlichere Beine. Das war Alles.

    b.t.w.:

    Ich habe gerade bemerkt, dass ich immerhin 5 Chips für neue Gnolmsmileys bekommen habe.

    Kann die Jemand freistellen und auf das richtige Maß bringen?

    Ich kann sowas leider nicht, mir fehlen KnowHow und Werkzeug.

    Wär doch schön, wenn die hier eingebunden wären, oder?


    Na, dann machen wir mal Tabula rasa.

    Ich wette gegen Eberhard, Gaukler und Mausmann.


    Großer Ingnolm, bitte sei so nett und löse die Wette auf:


    Wieviele haben bei der Einlaufwette mitgemacht und

    wieviele haben Anna auf Platz 1 gesetzt?