Noch schlimmer Frage 510: Was soll "freie Landschaft" sein? alles außerhalb geschlossener Ortschaften (so wie bei der Führerscheinprüfung), ein bewirtschaftetes Feld? alles, was nicht umzäunt ist? oder auch so was wie ein Stadt- oder Schlosspark, in welchen ja gerne mal Rote-Liste-Arten auftauchen? Und dann zur Frage: wozu man "laut Gesetz" verpflichtet sei? ähm ja: gesittete Kleidung, Unterlassen des Sich-Besaufens, Unterlassen des Drogenkonsums - alles richtig, alles abhaken, alles Punkte wert.
...
Das ganze Dilemma der Fragenformulierung zeigt sich bei Frage 510.
Aussage/Lehrsatz: Man ist gesetzlich verpflichtet, auf die Natur Rücksicht zu nehmen.
Fragestellung: Wozu ist man gesetzlich verpflichtet? Nu, im Straßenverkehr die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit einzuhalten.
Man sieht also: SO kann man nicht fragen, wenn man zwingend hören will: auf die Natur Rücksicht zu nehmen; da muss man schon zielgerichteter fragen.
FG
Oehrling
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Hallo Oehrling,
Du hast Dir sehr viel Mühe gemacht und ich gehe mit dem Allermeisten konform, was Du hier geschrieben hast. Ich bin auch in der PN-Gruppe, die sich mit den Prüfungsfragen beschäftigt und deshalb ab und zu ins Stolpern kommt. In diesem Zusammenhang hatte ich mich mit einigen Rechtsfragen auseinandergesetzt und kann deshalb Deine Kommentare zu Frage 510 nicht so stehenlassen.
Die Legaldefinition der "Freien Landschaft" findet sich in den Ländergesetzen zur Landschaftsordnung. Beispielhaft zitiere ich aus dem Niedersächsischen, weil ich das am Besten kenne (dort liegen meine Sammelgebiete).
Problematisch ist natürlich, dass die Ländergesetze im Detail unterschiedliche Regelungen treffen (z.B. ist in Brandenburg keine freie Fläche, was innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.) Aus diesem Grund ist Frage 510 ungeeignet!
Niedersächsisches
Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002
§ 2 Wald und übrige freie Landschaft
(1) 1
Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien
Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile liegen. 2 Bestandteile dieser Flächen sind auch die
zugehörigen Wege und Gewässer.
(2) Nicht
zur freien Landschaft gehören
1. Straßen und Wege, soweit sie aufgrund
straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
2. Gebäude,
Hofflächen und Gärten,
3. Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen
und Erwerbsobstflächen sowie
4. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu
baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind.
§ 33 Pflichten zum Schutz vor Schäden
(1) In der freien Landschaft ist jede Person
verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht
streunen oder wildern und
b) in
der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und
Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur
rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei,
dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete
Blindenführhunde sind,
2. Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung
von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende
Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen,
3.das eigene und das anvertraute
Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.