'n Abend, Jungs & Mädels,
von Miniaturen zu einem BGBL ist es gar nicht so ein großer Sprung, beide sind leicht zu übersehen, oft schwer ausfindig zu machen plus zu interpretieren,
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2019 Ausgegeben am 22. Oktober 2019 Teil I
98. Bundesgesetz: Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020
(NR: GP XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)
98. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
3 Änderung des Opferfürsorgegesetzes
4 Änderung des Impfschadengesetzes
5 Änderung des Verbrechensopfergesetzes
6 Änderung des Heimopferrentengesetzes
7 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
8 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
9 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 108h Abs. 1 letzter Satz entfällt.
1a. In § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. s durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. t wird angefügt:
„t) die SV-Rückerstattung nach § 33 Abs. 8 Z 3 EStG 1988.“
1b. Im § 236 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“
1c. Nach § 261 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt:
„(4a) Auf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach § 6 APG.“
2. In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.
3. § 689 Abs. 9 lautet:
„(9) Für Meldeverstöße nach § 114 Abs. 1 Z 2 bis 6 im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.“
4. Nach § 726 werden folgende §§ 727 und 728 samt Überschriften angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019
§ 727. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2020 die §§ 236 Abs. 4b, 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa;
2. rückwirkend mit 1. September 2019 § 689 Abs. 9.
2 -9 erspare ich Euch,
, wer bisher den §endschungel verstanden hat ist in einem ähnlichen Job wie ich unterwegs. Die anderen in einem besseren.
Mal das Wesentliche daraus in zwei Blasen versenkt, alle damit in Verbindung stehenden Paragraphen hab' ich zuvor durchgenasert,
Zitat
„(4b) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“
Zitat
§ 727. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2020 die §§ 236 Abs. 4b, 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa;
2. rückwirkend mit 1. September 2019 § 689 Abs. 9.
Yepp, am 1. Jänner 2020 flieg ich ab, der Jugend eine Chance gebend, 
Auch in diesem Forum werde ich meinen Horst räumen, ---- > meinen Nick ändern. Auf Old-Habicht ....
Das Beste kommt wie immer zum Schluss, ich könnte Euch bei diversen Forentreffen über den Weg laufen,

LG
Peter