... möchte ich bei dieser Gelegenheit mal darauf hinweisen, dass das Thema "Verzehrfreigabe" in diesem Forum m.E. viel zu unscharf gehandhabt wird. Was genau soll das nämlich sein?
Hallo Pilzfreund (und alle anderen die sich für diese Frage interessieren),
mit einer sogenannten "Verzehrfreigabe" bekundet der Pilzsachverständige gegenüber einem Anfrager, dass er sich bei der angefragten Art so sicher ist, dass er die rechtliche Verantwortung dafür übernimmt, dass der Pilz ohne Probleme gegessen werden kann. Sie hat keinen spezialrechtlichen Charakter, sondern fällt in das allgemeine Haftungs- bzw. Schädigungsrecht. Wer eine "Verzehrfreigabe" erteilt, erklärt, dass er bereit ist, bei Irrtum eine entsprechende Schadensersatzklage gegen sich gelten zu lassen. Hierbei kommt es zum Konflikt zwischen dem allgemeinen Vertrauensschutz (da der "Freigebende" ja bekundet, geprüfter Pilzsachverständiger zu sein) und dem Prinzip der allgemeinen Vorsicht (wer ist denn das eigentlich, der mir die "Verzehrfreigabe" glaubt erteilen zu können? wie ist er bei der Pilzbestimmung methodisch vorgegangen? usw.). Strenggenommen müsste sich bei jeder Pilzberatung der Anfrager vergewissern, dass der Berater einen entsprechenden aktuellen Fachwissensstand hat, d. h. jeder Anfrager sollte sich erstmal den Ausweis des Beraters zeigen lassen, ob da auch alle Fortbildungen regelmäßig eingetragen sind. Macht aber auch in der Live-Beratung seltsamerweise keiner, da herrscht das Prinzip "wird schon gutgehen" in Kombination mit "kostet ja nix".
Wird dagegen keine "Verzehrfreigabe" erteilt, bedeutet dies selbstverständlich kein rechtliches Verbot, den Pilz zu essen, nur erklärt der Pilzberater, in diesem Fall eben keine Verantwortung zu übernehmen und nicht als rechtlicher "Sündenbock" bereitzustehen, falls der Pilzverzehr irgendwelche körperlichen Ausfallreaktionen hervorruft.
Es versteht sich von selbst, dass nur ein geprüfter Pilzsachverständiger eine solche Haftungsverantwortung übernehmen kann (nur er ist ja auch für solche Fälle haftpflichtversichert), und dass daher nur geprüfte PSV überhaupt "Verzehrfreigaben" erteilen können. Alle anderen können dies ruhigen Gewissens aus ihren Disclaimern streichen, denn für ihre Ratschläge gilt nur ein ganz schwacher Vertrauensschutz, der dann greift, wenn etwa so gesagt wird: "glaube mir, den kannste essen, ich sammle seit 50 Jahren Pilze, und es ist nie etwas vorgekommen!" und es dann doch ein Giftpilz ist. Freilich habe ich eine solche euphorische Großspurigkeit in diesem Forum noch nie wahrgenommen, sie soll aber etwa in Facebook-Gruppen durchaus vorkommen, wie mir zugetragen wurde.
Jetzt kommt aber die andere Geschichte. Was macht ein Anfrager aus den Aussagen, die er im Forum bekommt? Leider findet man hier immer wieder Anfrager, die Pilze gefunden (und sogar schon vorgeputzt) haben, bei denen der Magen schon angefangen hat zu knurren, und die nun noch auf das letzte Okay von jemand anderem warten, bevor die Pilze in der Pfanne landen können. Jeder weiß, welche Art Anfrage ich meine. Hierbei lauert für einen Antwortenden eine gewisse Gefahr, denn er kann nicht wissen, ob der Anfrager vielleicht ein notorischer Prozesshansel ist, der später mit einer Schadensersatzklage herauskommt, wenn er in der Nieren-/Leber-Reha ist oder vielleicht auch nur eine Nacht auf dem Klo verbracht hat. Man sollte sich also dringend hüten, justiziable Aussagen zur Verzehrbarkeit zu treffen, wenn man die Pilze nicht live vor sich hat. Erfahrungsgemäß gibt es im Forum häufig Fehlbenennungen auch bei scheinbar klaren und einfachen Fällen. Die Antworten müssen also aus Vorsichtsgründen grundsätzlich recht vage bleiben und sollten, solange Zweifel an der Verständigkeit des Anfragers bestehen, mit Warnhinweisen versehen werden, damit dem Antwortenden hinterher nicht Unvorsichtigkeit unterstellt werden kann. Dies gilt insbesondere in Fällen wie diesem, wo objektiv Verzehrsabsicht vorliegt, auch wenn diese vom Anfrager im Nachhinein bestritten wird. Bei vorgeputzten Pilzen, die in großer Menge fein säuberlich nebeneinander auf einer Küchenarbeitsplatte liegen, ist der Fall absolut eindeutig, da braucht kein Anfrager später anzubringen, er sei missverstanden worden. Somit sind solche Warnhinweise von einem Anfrager vorbehaltlos zu akzeptieren, denn letztlich sind sie nur zu seinem Besten. Insbesondere gibt es nichts weiter herumzudiskutieren und zu -feilschen, denn wenn es der Anfrager doch besser weiß, warum hat er denn überhaupt angefragt?
FG
Oehrling