Das ist recht simpel. Pilze sind juristisch gesehen Pflanzen. Das ist zwar biologisch unsinnig, aber juristisch ist es so. Deshalb kann man sich nicht herausreden, wenn in einem NSG die Entnahme von Pflanzen verboten ist, dass man dann Pilze sammeln düfte.
Moin Christoph,
so simpel, wie du es darstellst, ist es vielleicht doch nicht.
Es gab tatsächlich Urteile (sogar vom BGH) zum (damals) ähnlich weit ausgelegten Begriff "Pflanze" im Betäubungsmittelgesetz.
Die Juristen, mit denen ich darüber gesprochen habe, sind aber der Ansicht, dass das keineswegs zwingend auf ein anderes Gesetz zu übertragen wäre, sondern da erneut abgewogen werden müsse. Wobei natürlich die Entscheidungen zur Auslegung des BTMG mit einfließen würden, andererseits aber der Umstand, dass dessen Wortlaut schon vor ca. 10 Jahren abgeändert wurde, eher als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass der Begriff eben nicht hinreichend eindeutig ist.
Im übrigen habe ich Zweifel, ob § 39 Abs. 1 Nr. 2 des BNatSchG überhaupt häufiger zur Anwendung kommt, auch schon in Bezug auf Pflanzen i.e.S.
Und damit die Frage, wie weit der Begriff hier zu verstehen ist, gerichtlich geklärt wird, muss zunächst ein Bußgeld verhängt werden (in Bezug auf Pflanzen i.w.S., also Pilze) und außerdem die Person Einspruch dagegen einlegen. So ist zumindest mein laienhaftes Verständnis der Abläufe.
LG, Craterelle