Hallo,
das Rechtsberatungsgesetz wurde 2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst.
Um die konkrete Fragestellung zielgerichtet beantwortet zu bekommen, sollte dir jemand aus dem konkret im Rechtsdienstleistungsgesetz benannten Personenkreis antworten.
Allgemeine Hinweise sind dennoch möglich. Auch die Fragestellung zu den von dir dargestellten Sachverhalten.
Wenn jemand ein Foto schießt und damit selbst Inhaber des Urheberrechts ist ohne dabei genaue Angaben zum detaillierten Fundort zu machen, der ausschließlich mit einer Kreisangabe deklariert ist, z.B. Kreis Hameln, Hannover, oder gar dem Bundesland, z.B. gefunden in Meck-Pomm, würde ich gerne wissen, wo denn das Problem liegen sollte.
Darüberhinaus muss zur subjektiven Wahrnehmung von Beschäftigten einer Gemeinde ganz klar gesagt werden, dass deren Empfinden keineswegs Einfluss auf die rechtliche Lage der Gegebenheiten hat. Unabhängig davon nämlich, gibt es diverse Verordnungen, die ich jetzt mal einfach als Friedhofs- und Ruhestätten Verordnung bezeichne. Diese Bezeichnung und deren inhaltliche Ausgestaltung weicht regional erheblich voneinander ab.
Eine Nachfrage bei den zuständigen Ämtern (Landratsämter und dort das zuständige Amt / Friedhofsamt) sorgt für Klarheit. Die Frage richtet sich also n i c h t danach aus, ob es natürliche Landschaft oder kultivierte Fläche ist. Und schon gar nicht am Empfinden der Friedhofsgärtner. Sondern daran, was auf dem Friedhof gestattet ist.
Die eigentliche Frage sollte lauten, wie man geeignete Fläche schaffen kann und dabei gesetzeskonform vorgeht, nicht jedoch, wo komme ich bei vorhandener Fläche nicht in Konflikt. Dabei wäre zu viel zu berücksichtigen. Auch da wäre eine Anfrage bei den zuständigen Ämtern hilfreich, auch wenn dort mutmaßlich mit keiner kurzfristigen Antwort zu rechnen ist.
Das war jetzt eine ganz kurze allgemeine Darstellung die sicher nicht abschließend sein kann. Ich hoffe dennoch, das man mit diesem Beitrag weiterkommen kann oder der Weg zu regionalen (rechtsverbindlichen) Ansprechpartnern aufgezeigt wurde.
VG, Markus
