Hallo zusammen,
völlig richtig, was Mausmann da schreibt. Das Urheberrecht liegt beim "Hersteller", also beim Autor, der sich mit den "Bildlieferanten entsprechend abgesprochen hat.
Indem sich der Autor einen Verleger sucht, tritt er seine (Urheber-) Rechte am Werk ab. An den Verleger, also den Verlag. Dieser ist damit auch Inhaber des Copyrights, nicht nur des Urheberrechts.
Der Autor selbst erhält einige (wenige) Eigenexemplare und einen sehr geringen Obulus per verkauftem Exemplar.
Aber, Inni hat sich da schon richtig erinnert. Die ganze Materie aufzuarbeiten wäre zu viel, weil es verschiedene Bestimmungen mit der Ausnahme von der Ausnahme gibt.
Deswegen ein kleiner Auszug aus Wiki :
Im Wesentlichen vollständige Kopien von Büchern etc.[Bearbeiten]
Ähnliche Gründe gibt es für die Einschränkung in § 53 Abs. 4 Nr. 2 UrhG (DE) bzw. § 42 (8) (AT). Danach dürfen im Wesentlichen vollständige Kopien von Büchern und Zeitungen ebenfalls nur durch Abschreiben hergestellt werden. Dahinter steht die Erwägung, dass dem Nutzer der käufliche Erwerb je eher zugemutet werden kann, umso mehr er vervielfältigt. Diese Einschränkung greift jedoch nicht ein, wenn es sich um ein vergriffenes Werk handelt (DE: seit zwei Jahren vergriffen).
Wer den ganzen Artikel lesen möchte, bitte >> hier <<
Im Idealfall liegen also Urheberrecht und Copyright in einer Hand, wie beispielsweise bei Rita und Frank Lüder.
Einscannen wäre übrigens auch noch eine, aber jedenfalls sehr müßige fleißbehaftete Möglichkeit.
LG, Markus
