...Naja kann net riechen richtig gerade hab erkältung.
Zu cool, wa?
...Naja kann net riechen richtig gerade hab erkältung.
Zu cool, wa?
Okay, Manuela,
die ersten Funde habe ich heute morgen schon mal eingesackt.
Um halb vier fahren wir (meine Frau kommt mit) in unsere Steinpilzplantage und hoffen auf artenreiche Funde (wie noch letzten Samstag).
Mein Vorschlag: Können wir uns so gegen halb sechs / sechs beim Eiscafe in Harpstedt treffen? Dann machen wir konspirative Übergabe.
Ich schicke Dir gleich mal meine Handy-Nr. per PN.
Morgeeeeen!
Ich stell mal Kaffee hin...
Ohh, Greek Coffee, dankeschön!
Hier ist Rohrzucker.
Ihr Lieben! Es war wieder spaßig mit Euch, :D:D:D aber eigentlich wollte ich schon seit einer Stunde lesen. Damit es wenigstens noch drei Seiten werden, sag ich "Gute Nacht". Bis morgen, kommt gut durch die Nacht!
...Ich verkrafte es wenn die mal stehen bleiben.
Ja, die haaaten Großstadt-Jungs...(achnee, das hatten wir ja schon)
...Ich kann zum Glück Risotto und Steinpilzcarpaccio.
Ja, die haaaten Großstadt-Jungs, die sind auf "Zack"!
...Aber einen Fernet Branca habe ich Dir jetzt extra von der Tankstelle geholt, lieber Hans: wohl bekomm's ;)...
Das find ich jetzt aber auch mal goldig, dankeschön!!!
... aber Steinpilze griffen mich überraschend an. Es war reine Notwehr daß ich sie überwältigen mußte...
...is ´n gefährliches Pflaster, Hämburch, das weissu wohl...!
...-brutzelt-schon
Damit bin ich durch für heute!
Ich war beim neuen Halal-Schlachter und habe mir Merguez gekauft. Normalerweise finde ich die total lecker, aber in Bremen finde ich nur...
..so Würstchen.. :nana:
Deswegen der Fernet! Aber ich kriege heute einfach nicht das, was ich will... *seufz*
Ich bins nicht!
Den Vertreter kenn ich... aber der kommt immer erst später..
Aber, liebe Kuschel, ich hab hier noch von gestern einen Bio-Chardonnay. Geht der fürs Erste..?[hr]
...Den Vertreter kenn ich... aber der kommt immer erst später..
...
Na, guck...doch schon da..!
...Ich hätt Euch gerne was davon abgegeben :plate:
Heuchler!
Zitatich bräuchte mal nen Verdauungs-Fernet oder so
hat jemand was da ?
...das ist allerdings echt originell:
Ich hab hier so gegen halb neun nach einem "Fernet-Branca oder irgendwas aus dieser Liga" fragen wollen. Dann hat mein Rechner mich rausgeworfen. Sachen gibts...
Also, ich nehm auch Einen!
Lateinisch "margo" heißt auf deutsch "Rand".
LG,
Hans
(der das große Latinum beim Nachbarn abgeschrieben hat)
Eigentlich wollte ich wegen der Trockenheit zu Hause bleiben, aber wenn ich es schaffe, fahre ich morgen abend mal los. Mal schaun, was noch zu finden ist.
Kleiner Tipp:
Der Pilz lässt sich auf der Hutaußenseite viel besser braten, wenn der Stiel völlig entfernt wird. Also nicht nur flach abschneiden, sondern Loch in den Hut machen (ist bei Jolis Pfannenbild gut zu erkennen).
Der Pilz liegt flacher in der Pfanne und wird gleichmäßiger braun. Außerdem ist der Stielstummel sehr zäh.
...Allerdings ist das mit Sicherheit nicht so gewollt, sondern nur blöd formuliert, oder?
Meine Erfahrung mit Gesetzen ist so, dass die in der Regel sehr gut durchdacht sind. Das ist selten, dass da etwas gewollt, aber nicht klar formuliert ist.
Aber Vorsicht! Die genannte Regelung gilt für Niedersachsen, ich habe nicht überprüft, wie das in anderen Ländern aussieht.
Hallo Mausmann,
bei uns (Bremen/Nds.) siehts dünn aus mit Kalkböden. Hier gibts eine Übersicht:
http://www.lbeg.niedersachsen.…&article_id=750&_psmand=4
....allerdings begreife ich nicht, wie du zu dem Schluss kommst, daß man im NSG auf den Wegen sammeln dürfte?
Es steht doch oben, daß ich im NSG nichts verändern darf...eine Entnahme wäre doch aber auch eine Änderung und der Weg gehört ja auch zum NSG dazu? magst du das nochmal erklären?
Gerne, Inni.
Also wichtig ist Folgendes:
ZitatGrundgesetz Artikel 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Im Bundesrecht ist folgende Legitimation gegeben:
Zitat§ 39 Abs. 3 BNatSchG :
Jeder darf ... wild lebende ... Pilze ... aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
und im Landesrecht für Niedersachsen (das muss halt jeder mal prüfen, für das Land, in dem er sammelt) gilt das Betretungsverbot nur außerhalb der Wege:
Zitat§ 24 Abs. 2 NNatG:
Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.
Selbst wenn in Nds. das Pilzepflücken verboten wäre (isses aber nicht, vgl. § 35 Abs. 3 NNatG) würde § 39 Abs. 3 BNatSchG (Erlaubnis zum Pilzepflücken) vorgehen.
[hr]
Wie war dein Tag Hans ? Hattest du viel Streß auf der Arbeit ?
...
Endlich registriert das mal Einer...
Seit Sonntag zieht bei mir (hoffentlich) ein Steinpilzöl. Ich habe es genauso angesetzt, wie das in der Trüffelöl-Beschreibung angegeben ist. Wenn es geklappt hat, werde ich davon berichten.
Kleine Ergänzung: In Naturschutzgebieten auf Wegen darf ich auch Pilze sammeln (nochmal Nds. NatSchG):
Zitat§ 35 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten, wildlebende Tiere unnötig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
(2) Es ist verboten, wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
.(3) Es ist verboten, wildlebende Blumen, Gräser, Farne und Zweige in größerer Menge als der eines Handstraußes zu entnehmen und Gräser, Kräuter, Früchte, Moose, Pilze oder Flechten zum Verkauf oder für gewerbliche Zwecke zu sammeln. Diese Verbote gelten nicht für Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Personen, die eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit sich führen. Die Naturschutz-behörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung das Entnehmen und Sammeln, auch durch die in Satz 2 genannten Personen, für begrenzte Zeit beschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz gefährdeter Bestände notwendig ist.
Ach? Hattest Du mal? Wie äußert sich das denn?
Ich habe es mit Hilfe von Akupunktur, Hypnose, kurzwelligen Röntgenstrahlen und der Hilfe eines Psychoanalytikers nach zwölf Jahren Behandlung vollständig verdrängt.
...Na.. Wenigstens kannst du davon keine Pilzvergiftung bekommen:D
Alex
Vorsicht vor unechter Kuchenvergiftung!
Das ist im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) geregelt. Dort heißt es im § 39:
Zitat von "Bundesgesetzgeber"Alles anzeigen§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1.wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
[hr]
Das grundsätzliche Betretungsrecht ergibt sich aus § 59 BNatScHG:
Zitat§ 59 Betreten der freien Landschaft
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
[hr]
Das Bundesrecht ist hier großzügig, einschlägig ist § 14 Bundeswaldgesetz:
ZitatAlles anzeigen§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit
Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht
auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung
erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und
andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Man muss also in das jeweilige Landesrecht eintauchen, um festzustellen, ob und inwiefern es allgemeine Betretungsverbote in diesem Bundesland gibt.[hr]
Für Niedersachsen habe ich das mal rausgesucht (NWaldLG):
Zitat§ 2 Wald und übrige freie Landschaft
(1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
ZitatAlles anzeigen§ 23 Recht zum Betreten
(1) 1Jeder Mensch darf die freie Landschaft ( §2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. 2Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.
[hr]
ZitatAlles anzeigen§ 31 Verbote und Sperren
(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den § §23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
zur Brandverhütung,
zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
Zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher
zur Bejagung des Schalenwildes
a) durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder
b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind,
aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.
Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.
Dann gibt es dummerweise noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz:
Zitat§ 24 Naturschutzgebiete
(1) Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie
schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen,
für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder
sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.
(2) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
Zusammenfassend: Ich habe in Niedersachsen das Recht außerhalb der Naturschutzgebiete den Wald zu betreten (Einschränkung siehe § 23 Abs. 2 und § 31 NWaldLG) um dort in vernünftiger Art und Maß Pilze für den Eigengebrauch zu sammeln. Ausgenommen sind eingezäunte Waldgebiete oder solche, wo es ausdrücklich verboten ist. ;)[hr]
...wäre vielleicht nochmal einen Versuch wert. ...
...Maronen mag ich aber wegen der schleimigen Konsistenz auch nicht so wirklich gerne...
Hallo Inni,
bei Maronen entferne ich grundsätzlich die Röhrenschicht. Dann werden sie gebraten. Danach sind sie eigentlich ganz knackig. Und vor Allem sehr lecker.
...Außerdem habe ich einen Latte Macchiato bestellt! Wann kommt der endlich? *verdurste*
Zitat von Wikipedia"Latte macchiato ['latËe maˈkjaËto] (italienisch –žgefleckte Milch–œ) ist ein Warmgetränk aus Milch und Espresso
Kaffee ist in der Thermoskanne, Milch steht im Kühlschrank und die Flecken sind schon auf dem Glas - alles da.